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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 14.02.2025

Großverfahren: Windpark Kettlasbrunn 3, WST1-UG-67

Kennzeichen
WST1-UG-67
Rechtsgrundlagen
§ 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000
Vorhaben
Errichtung und Betrieb des Windparks Kettlasbrunn 3. Dabei sollen 17 der 20 genehmigten und bestehenden Windenergieanlagen (WEA) des Windparks Kettlasbrunn (ENERCON E-70/E4, 2 MW, Nabenhöhe 113,5 m) rückgebaut und durch 12 WEA (Vestas V172, 7.2 MW, Rotordurchmesser 172 m, Nabenhöhe 175 m) ersetzt werden. Drei Anlagen des Windparks Kettlasbrunn bleiben bestehen. Die Kapazitätserweiterung beträgt 52,4 MW.
Einsicht in Unterlagen
14.02.2025 - 01.04.2025
Standortgemeinden
Mistelbach, Sulz im Weinviertel und Gaweinstal
UVP-Behörde
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten
Schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen
14.02.2025 - 01.04.2025
UVP-Behörde
Organisation:
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
Übermittlung:
Post
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Antragsteller
evn naturkraft Erzeugungsgesellschaft m.b.H.
Veröffentlicht auf EVI am 14.02.2025

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG 

Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht

Kundmachung

verfahrenseinleitender Antrag im Großverfahren - Edikt zu Kennzeichen WST1-UG-67

Gemäß § 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und gemäß § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 wird kundgemacht:

1. Gegenstand des Antrags

Die evn naturkraft Erzeugungsgesellschaft m.b.H., vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH, hat mit Eingabe vom 29.05.2024 den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bei der NÖ Landesregierung, als zuständige UVP-Behörde, für das Vorhaben „Windpark Kettlasbrunn 3“ gestellt.

Über den Antrag ist von der UVP-Behörde ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden.

2. Beschreibung des Vorhabens

Die Antragstellerin beabsichtigt in der Gemeinde Mistelbach durch Teilrepowering die Errichtung und den Betrieb des Windparks Kettlasbrunn 3. Dabei sollen 17 der 20 genehmigten und bestehenden Windenergieanlagen (WEA) des Windparks Kettlasbrunn (ENERCON E-70/E4, 2 MW, Nabenhöhe 113,5 m) rückgebaut und durch 12 WEA (Vestas V172, 7.2 MW, Rotordurchmesser 172 m, Nabenhöhe 175 m) ersetzt werden. Drei Anlagen des Windparks Kettlasbrunn bleiben bestehen. Die Kapazitätserweiterung beträgt 52,4 MW. Zum Vorhaben gehören weiters die Errichtung und der Betrieb der windparkinternen 30kV-Mittelspannungs-Erdkabelsysteme, der Eiswarnschilder, der Kompensationsanlagen und SCADA-Gebäude sowie der Wege und Kranstellflächen. Von der Verkabelung sowie von Teilen der Zuwegung bzw. der Eiswarnleuchten sind zusätzlich die Gemeinden Sulz im Weinviertel und Gaweinstal betroffen. Die elektrotechnische Vorhabensgrenze bildet der Netzanschlusspunkt im Umspannwerk Kettlasbrunn Süd.

3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme

Ab 14.02.2025 bis einschließlich 01.04.2025 liegen der Genehmigungsantrag und die Projektsunterlagen inklusive der Umweltverträglichkeitserklärung in den Standortgemeinden Mistelbach, Sulz im Weinviertel und Gaweinstal sowie der UVP-Behörde, per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Es wird empfohlen, für die Einsichtnahme vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

4. Hinweise

Ab 14.02.2025 bis einschließlich 01.04.2025 besteht die Möglichkeit für jedermann schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen zum Vorhaben bei der UVP-Behörde per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, einzubringen. 

Wird wie gegenständlich ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig, also ab 14.02.2025 bis einschließlich 01.04.2025, bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben (§ 44b AVG und § 9 Abs 6 UVP-G 2000).

Eine Stellungnahme kann durch die Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen sind. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe als Bürgerinitiative gemäß § 19 UVP-G 2000 am Genehmigungsverfahren als Partei teil.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren im Großverfahren gemäß § 44a ff AVG geführt wird und sämtliche Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Dipl.-Ing. Gundacker

Verantwortlich für den Inhalt: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
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