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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 13.02.2025

Großverfahren: Windpark Großhofen II, WST1-UG-73

Kennzeichen
WST1-UG-73
Rechtsgrundlagen
§ 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000
Vorhaben
Errichtung und Betrieb von 6 Windkraftanlagen: 1 x Vestas V162-7.2 MW, Rotordurchmesser 162, Nabenhöhe 169 m; 4 x Vestas V162-7.2 MW, Rotordurchmesser 162, Nabenhöhe 119 m; 1 x Vestas V150-6.0 MW, Rotordurchmesser 150, Nabenhöhe 148 m. Die Gesamtnennleistung des gegenständlichen Windparks beträgt demnach 42 MW.
Einsicht in Unterlagen
13.02.2025 - 31.03.2025
Standortgemeinden
Großhofen, Raasdorf, Parbasdorf und Deutsch-Wagram
UVP-Behörde
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten
Schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen
13.02.2025 - 31.03.2025
UVP-Behörde
Organisation:
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
Übermittlung:
Post
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Antragsteller
IWP Großhofen GmbH & Co KG
Veröffentlicht auf EVI am 13.02.2025

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG 

Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht

Kundmachung

verfahrenseinleitender Antrag im Großverfahren - Edikt zu Kennzeichen WST1-UG-73

Gemäß § 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und gemäß § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 wird kundgemacht:

1. Gegenstand des Antrags

Die IWP Großhofen GmbH & Co KG, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, hat mit Eingabe vom 06.05.2024, modifiziert mit dem Schreiben vom 30.09.2024, den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bei der NÖ Landesregierung, als zuständige UVP-Behörde, für das Vorhaben „Windpark Großhofen II“ gestellt. Über den Antrag ist von der UVP-Behörde ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden.

2. Beschreibung des Vorhabens

Das Vorhaben umfasst in der Gemeinde Großhofen, Bezirk Gänserndorf, die Errichtung und den Betrieb von 6 Windkraftanlagen: 1 x Vestas V162-7.2 MW, Rotordurchmesser 162, Nabenhöhe 169 m; 4 x Vestas V162-7.2 MW, Rotordurchmesser 162, Nabenhöhe 119 m; 1 x Vestas V150-6.0 MW, Rotordurchmesser 150, Nabenhöhe 148 m. Die Gesamtnennleistung des gegenständlichen Windparks beträgt demnach 42 MW. Zum Vorhaben gehören weiters die Errichtung der windparkinternen 30 kV-Erdverkabelung, der 30 kV-Erdkabelableitungen zum Umspannwerk (UW) Deutsch-Wagram, der Kranstellflächen, der Infrastruktureinrichtungen und Lagerflächen, der Betriebsstation mit SCADA-Anlage, der Kompensationsanlagen, der Kompaktstationen und Eiswarnleuchten sowie der Zuwegung für den Abtransport der Anlagenteile. Die elektrotechnische Grenze des gegenständlichen Vorhabens bildet der Netzanschlusspunkt im UW Deutsch-Wagram. Von der Netzableitung sowie der Zuwegung sind weiters die Gemeinden Raasdorf, Parbasdorf und Deutsch-Wagram betroffen.

3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme

Ab 13.02.2025 bis einschließlich 31.03.2025 liegen der Genehmigungsantrag und die Projektsunterlagen inklusive der Umweltverträglichkeitserklärung in den Standortgemeinden Großhofen, Raasdorf, Parbasdorf und Deutsch-Wagram sowie der UVP-Behörde, per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Es wird empfohlen, für die Einsichtnahme vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

4. Hinweise

Ab 13.02.2025 bis einschließlich 31.03.2025 besteht die Möglichkeit für jedermann schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen zum Vorhaben bei der UVP-Behörde per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, einzubringen. 

Wird wie gegenständlich ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig, also ab 13.02.2025 bis einschließlich 31.03.2025, bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben (§ 44b AVG und § 9 Abs 6 UVP-G 2000).

Eine Stellungnahme kann durch die Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen sind. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe als Bürgerinitiative gemäß § 19 UVP-G 2000 am Genehmigungsverfahren als Partei teil.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren im Großverfahren gemäß § 44a ff AVG geführt wird und sämtliche Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Dipl.-Ing. Gundacker

Verantwortlich für den Inhalt: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
https://www.evi.gv.at/b/pi/bmg-6mg