BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT KREMS
Fachgebiet Anlagenrecht
3500 Krems an der Donau, Drinkweldergasse 15
Edikt
Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages, der Projektsunterlagen, des Gutachtens der Staubeckenkommission und Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Großverfahren – Edikt zu Kennzeichen KRW2-WA-1984/002
Die Stadtgemeinde Langenlois, vertreten durch den Herrn Bürgermeister, hat mit Schriftsatz vom 11. Mai 2021 (adaptiert mit Schriftsatz vom 28. September 2023) um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Hochwasserschutzes für das Ortsgebiet der Stadt Langenlois in den KGen Haindorf und Langenlois gegen Hochwässer des Loisbaches mit bis zur 100-jährlichen Wiederkehrwahrscheinlichkeit (HQ100) angesucht.
Beschreibung des Vorhabens:
Der angestrebte Konsens umfasst die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung
- des Rückhaltebeckens Sirnitzbach in den KGen Langenlois und Lengenfeld mit Dammstandort beginnend bei Fkm 1,28 samt Stauraum, der bis zu ca. Fkm 2,55 km reicht (die Achse des Dammes liegt bei Fkm 1,415), wobei das Rückhaltebecken Sirnitzbach im Wesentlichen folgende Anlagenteile bzw. Maßnahmen umfasst:
- Damm (Dammhöhe über Gründungssohle: 20 m, Rückhaltevolumen: 656.000 m³)
- Dammkörper
- Hochwasserentlastung mit Verklausungsschutz
- Tosbecken
- Grundablassbauwerk mit:
- Rechen
- Grundablass-Stollen
- Kontrollschacht
- Grundablass mit Drossel
- Betriebsüberfall
- By-Pass 1 + 2
- Kontrollraum
- Rückhalteraum (ca. 50.000 m² werden bis HQ10 überflutet);
- Umlegung des Sirnitzbaches auf einer Gesamtlänge von 333 m mit gewässerökologischen Kompensationsmaßnahmen auf einer Gesamtlänge von 830 m;
- Wildholzrechen an der Stauwurzel (HQ5);
- Verlegung der Landesstraße L55;
- Ökologische Ausgleichsmaßnahmen;
- Damm (Dammhöhe über Gründungssohle: 20 m, Rückhaltevolumen: 656.000 m³)
- von Maßnahmen im Stadtgebiet von Langenlois, und zwar
- lokaler Objektschutz am Loisbach und Sirnitzbach,
- Fischaufstiegshilfe (Pendelrampe mit 29 Becken, angeordnet in 8 Reihen) auf Grundstück Nr. 7445, KG Langenlois, am Loisbach im Bereich Fkm 5,10 – 5,12, Länge ca. 20 m,
- Auflassen der Wehranlage des ehemaligen Löschteichs auf Grundstück Nr. 7445, KG Langenlois, am Loisbach im Bereich Fkm 4,920 – 4,970, Länge ca. 50 m;
- Sanierung der Dammstrecke am Loisbach unterhalb des Stadtgebietes im Bereich Fkm 0,746 – 1,688, Länge ca. 942 m;
Rückhaltebecken Sirnitzbach
Der Projektbereich für das Rückhaltebecken am Sirnitzbach liegt in der Stadtgemeinde Langenlois (KG Nr. 12215 Langenlois) und in der Marktgemeinde Lengenfeld (KG Nr. 12216 Lengenfeld).
Der Projektbereich für das Rückhaltebecken am Sirnitzbach umfasst den geplanten Dammstandort beginnend bei Fkm 1,28 sowie der Stauraum, der bis zu ca. Fkm 2,55 km reicht. Die Achse des Dammes liegt bei Fkm 1,415.
Bei der Bemessung des Rückhaltebeckens Sirnitzbach ist auch der Einfluss des bestehenden Rückhaltebeckens Kronsegg am Loisbach auf dem Abfluss im Loisbach in Langenlois berücksichtigt worden („Rückhaltebeckensystem“).
Hochwasserschutz Langenlois / Loisbach
Der Projektbereich liegt zur Gänze in der Stadtgemeinde Langenlois, und zwar in den Katastralgemeinden KG Nr. 12212 Haindorf (flussab der Franz-Josef-Straße) und in der KG Nr. 12215 Langenlois (flussauf der Franz-Josef-Straße).
Der Projektbereich umfasst den bestehenden Hochwasserschutz im Ortsgebiet von Langenlois mit dem Loisbach vom Mündungsbereich des Sirnitzbaches (Fkm 5,15) flussab bis ca. Fkm 0,75 (Ende der Dammstrecke). Dazu kommt der Sirnitzbach im Ortsgebiet auf eine Länge von ca. 0,22 km.
Infolge der Errichtung des geplanten Rückhaltebeckens Sirnitzbach sind zum Erreichen des HQ100-Schutzes lokale Maßnahmen zum Objektschutz im Ortsgebiet vorgesehen. Dazu kommt die Sanierung der bestehenden HW-Schutzdämme flussab der Bundesstraßenbrücke B218.
Es sind keine neuen, durchgehenden linearen Hochwasserschutzmaßnahmen vorgesehen. Die bestehende Regulierung wird in ihrem Bestand belassen.
Gegen dieses Vorhaben können bei uns ab 13. Jänner 2025 bis 24. Februar 2025 schriftlich Einwendungen eingebracht werden. Die Einwendungen können in jeder technisch möglichen Weise übermittelt werden.
Als Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht rechtzeitig schriftlich Einwendungen erheben.
Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Zu diesem Vorhaben wird eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt:
Datum:
Mittwoch, den 5. März 2025, Beginn: 9.00 Uhr (ganztags bis ca. 17.00 Uhr) und
Donnerstag, den 6. März 2025, Beginn: 9.00 Uhr (ganztags bis ca. 17.00 Uhr) und
Freitag, den 7. März 2025, Beginn: 9.00 Uhr (ganztags bis ca. 17.00 Uhr)
Treffpunkt:
Arkadensaal Langenlois, Rudolfstraße 1, 3550 Langenlois
Verhandlungsablauf:
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Bitte beachten Sie jedoch, dass beim Einlass zur Identitätskontrolle ein amtlicher Lichtbildausweis vorzuweisen ist.
Um einen ordnungsgemäßen Ablauf der mündlichen Verhandlung gewährleisten zu können, werden Beteiligte, die in der Verhandlung eine Wortmeldung abgeben oder Fragen stellen wollen, jeweils vor Beginn um Eintragung in die vor dem Verhandlungssaal aufliegenden, nach Fachbereichen gegliederten Rednerlisten ersucht. Beteiligte mit Parteistellung sind jene nach § 102 WRG 1959 und insbesondere jene, die im Zuge der öffentlichen Auflage vom 13. Jänner 2025 bis einschließlich 24. Februar 2025 Einwendungen erhoben haben. Nicht an der Sache beteiligte Personen dürfen in der Verhandlung nicht das Wort ergreifen.
Die Verhandlung beginnt mit der Darlegung des Verhandlungsgegenstandes, allgemeinen Rechtsbelehrungen und einer allgemeinen Projektvorstellung des gesamten Bauvorhabens. Anschließend erfolgt über die Verhandlungstage hinweg die konkrete Behandlung des Bauvorhabens einschließlich der Parteien- und Beteiligtenvorbringen. Aufgrund der begrenzten Verfügbarkeiten der Sachverständigen erfolgt dies grundsätzlich anhand der gegliederten Rednerliste und in folgender Reihenfolge von Fachgebieten:
- Fachgebiet Dammbau (betreffend „Rückhaltebecken Sirnitzbach“)
- Fachgebiet Statik (betreffend „Rückhaltebecken Sirnitzbach“)
- Fachgebiet Wasserbau (betreffend „Rückhaltebecken Sirnitzbach“)
- Fachgebiet Maschinenbau (betreffend „Rückhaltebecken Sirnitzbach“)
- Fachgebiet Wasserbau (betreffend Maßnahmen im Stadtgebiet Langenlois)
- Fachgebiet Hydrogeologie
- Fachgebiet Hydrologie
- Fachgebiet Gewässerbiologie
- Fachgebiet Fischereiwesen
- Fachgebiet Bautechnik
- Fachgebiet Ortsbildpflege
- Fachgebiet Geologie (betreffend „Rückhaltebecken Sirnitzbach“)
Die Verhandlung ist jeweils ganztätig, wobei sich Ortsaugenscheine, Pausen, Unterbrechungen und allfällig erforderliche Änderungen des Zeitplans nach dem jeweiligen Fortgang richten und im Zuge der Verhandlung vom Verhandlungsleiter bekannt gegeben werden.
Die Abfassung der Verhandlungsschrift erfolgt in Form des Ergebnis- und nicht des Wortprotokolls, wofür auch keine legale Verpflichtung besteht.
Am Verfahren Beteiligte können persönlich zur mündlichen Verhandlung kommen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten/eine Bevollmächtigte entsenden oder gemeinsam mit ihrem/ihrer Bevollmächtigten erscheinen.
Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht Bevollmächtigt werden.
Der/Die Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
wenn die Vertretung durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (z.B. einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) erfolgt,
wenn die Vertretung durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen erfolgt und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
wenn die Berechtigung zum Einschreiten als Vertreter/in elektronisch durch die Bürgerkarte nachgewiesen wird, oder
wenn Beteiligte gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.
Wir weisen darauf hin, dass dieses Edikt auch durch Verlautbarung in zweier im Bundesland Niederösterreich weit verbreiteter Zeitungen, auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (zuvor Amtsblatt zur Wiener Zeitung), durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde bzw. der Gemeindeämter der Standortgemeinden sowie im Internet auf der Website der Bezirkshauptmannschaft Krems (https://www.noe.gv.at/noe/Krems/Bezirkshauptmannschaft_Krems.html)
kundgemacht wird.
Der Antrag, die Antragsunterlagen und das vorliegende Gutachten der Staubeckenkommission können, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Einwendungsfrist von jedermann eingesehen werden:
Ort der Einsichtnahme Bezirkshauptmannschaft Krems, Fachgebiet Anlagenrecht, |
Datum ab 13. Jänner 2025 bis einschließlich 24 Februar 2025 während der Amtsstunden |
Außerdem besteht diese Möglichkeit der Einsichtnahme bei der
- Stadtgemeinde Langenlois, Rathausstraße 2, 3550 Langenlois und
- Marktgemeinde Lengenfeld, Langenloiserstraße 17, 3552 Lengenfeld
Ort und Zeit der Einsichtnahme sind an dortiger Stelle zu erfragen.
Bitte beachten Sie, dass alle weiteren Kundmachungen und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
Rechtsgrundlagen
§§ 44a, 44b, 44d, 44e und § 45 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG
§§ 9, 41, 98 Abs. 1, 105, 107 und 108 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959
Der Bezirkshauptmann
Mag. Stöger