AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht
Kundmachung
des verfahrenseinleitenden Antrages im Großverfahren- EDIKT zu Kennzeichen WST1-EGA-2024/001-2024
Gemäß § 44a und § 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, in Verbindung mit §§ 134ff des Gaswirtschaftsgesetzes wird kundgemacht:
1. Gegenstand des Antrages:
Die OMV Downstream GmbH hat mit Schreiben vom 22. November 2024 den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Gaswirtschaftsgesetz für die Errichtung und den Betrieb einer direkten Rohrleitungsanlage für den Transport von gasförmigem Wasserstoff von der geplanten Elektrolyse-Anlage in der Gemeinde Bruck an der Leitha bis in die OMV-Raffinerie in Schwechat gestellt.
2. Beschreibung des Vorhabens:
Für den Transport des gasförmigen Wasserstoffes von der Elektrolyseanlage in der Gemeinde Bruck an der Leitha bis zur OMV-Raffinerie in der Gemeinde Schwechat ist eine Rohrleitung, basierend auf der Trasse der projektierten, jedoch nicht zur Ausführung gelangten, Bratislava-Schwechat Pipeline geplant.
Der Verlauf der geplanten Rohrleitungsanlage ist wie folgt: Von der Raffinerie Schwechat verläuft die Pipeline in südöstlicher Richtung und quert zunächst die Bahntrasse der S7 und die Bundesstraße B10. Danach verläuft die Trasse zunächst weiter in südöstlicher Richtung bis sie nach ca. 4 km nach Osten Richtung Rauchenwarth verschwenkt, dabei wird nördlich von Rauchenwarth die Landesstraße L2063 und nordöstlich von Rauchenwarth die Landesstraße L2004 gequert. Bis zur Querung der Landesstraße L2063 verläuft die Trasse unmittelbar südlich des geplanten Projektes „3. Piste Flughafen Wien“. Anschließend führt der Trassenverlauf weiter Richtung Osten bis zur Querung der Landesstraße L156 entlang des Schwadorfer Waldes. Von dort verläuft die Trasse bis zur Querung des Flusses Fischa südlich von Schwadorf. Im weiteren Trassenverlauf Richtung Osten werden zunächst die Bundesstraße B60 nördlich des Ortsgebiets von Margarethen am Moos und die Landesstraße L2001 gequert. Danach verläuft die Trasse weiter in östlicher Richtung und südlich der B10 und südlich von Gallbrunn und Stixneusiedl am Umspannwerk Sarasdorf vorbei bis zum geplanten Anlagengelände der Elektrolyseanlage in Bruck an der Leitha.
3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme:
Der verfahrenseinleitende Antrag und die Projektsunterlagen, welche die Einzelheiten des Bauvorhabens darstellen und beschreiben, liegen vom 12. Dezember 2024 bis 23. Jänner 2025 während der Parteienverkehrszeiten bei den Gemeindeämtern der Standortgemeinden
- Stadtgemeinde Schwechat
- Gemeinde Rauchenwarth
- Marktgemeinde Schwadorf
- Marktgemeinde Enzersdorf an der Fischa
- Marktgemeinde Trautmannsdorf an der Leitha
- Stadtgemeinde Bruck and der Leitha
sowie beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht, Haus 16, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, zur Einsichtnahme auf.
4. Parteien und Beteiligte:
Im Verfahren nach dem Gaswirtschaftsgesetz kommt neben dem Antragsteller, allen Grundeigentümern, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Gasleitungen dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden, sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten, mit Ausnahme der Hypothekargläubiger, sowie die Bergbauberechtigten, den Nachbarn, den Netzbetreibern sowie dem örtlich zuständigen Arbeitsinspektorat Parteistellung zu. Betroffene Grundstücke im rechtlichen Sinne sind diejenigen Grundstücke, die für das Projekt herangezogen werden.
5. Hinweise:
Die Parteien und die sonstigen Beteiligten des Verfahrens können innerhalb der unter Punkt 3. genannten Frist (12. Dezember 2024 bis 23. Jänner 2025) bei der Landeshauptfrau von NÖ, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, schriftliche Stellungnahmen zum Vorhaben und Einwendungen gegen das Vorhaben vorbringen (bitte die Aktenzahl WST1-EGA-2024/001-2024 anführen). Personen verlieren gemäß § 44b Abs. 1 AVG ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht rechtzeitig, also ab 12. Dezember 2024 bis 23.1.2025, schriftliche Einwendungen bei der Behörde erheben. Die Tage des Postlaufes sind in die Einwendungsfrist nicht einzurechnen, d.h. die Frist ist gewahrt, wenn das Schreiben vor Ablauf der Frist der Post zur Beförderung übergeben wurde.
Bitte beachten Sie, dass alle weiteren Kundmachungen und Zustellungen in diesem Bewilligungsverfahren ebenfalls durch Edikt vorgenommen werden können (§ 44a Abs. 2 AVG).
Landeshauptfrau von NÖ
Im Auftrag
Handschuh