Amt der Kärntner Landesregierung
EDIKT
Kundmachung über den Antrag der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Abt. Entsorgung, Paulitschgasse 13, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, zur Durchführung des wasserrechtlichen Endüberprüfungsverfahrens gemäß § 121 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) idgF der Novelle BGBl Nr. 73/2018, betreffend den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 05.05.2023, Zahl: 08-KA-16505/2022-13, mit welchem die wasserrechtliche Bewilligung für die Sanierung der bestehenden Abwasserbeseitigungsanlage in der Mozartstraße im Stadtgebiet Klagenfurt am Wörthersee erteilt wurde.
Gegenstand des Antrages und Beschreibung des Vorhabens:
Gegenstand des Endüberprüfungsverfahrens ist die Überprüfung der bescheid- und projektgemäßen Ausführung der Sanierung der Abwasserbeseitigungsanlage Klagenfurt am Wörthersee im Bereich der Mozartstraße. Hiergegenständlich wurde die bestehende Abwasserbeseitigungsanlage der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee inklusive Haltungen, Kontrollschächten, Hausanschlussleitungen und Hausanschlussschächten saniert.
Gemäß § 121 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) hat sich die zur Erteilung der Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen.
Zeit und Ort der Einsichtnahme:
Die Einsichtnahme in die Projektunterlagen ist bis 28.02.2025 nach telefonischer Voranmeldung möglich:
- beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8 – Umwelt, Naturschutz und Klimaschutzkoordination, Flatschacher Straße 70, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, 1. Stock, Zi. Nr. 131 (Tel. 050 536 18028) als zuständige Wasserrechtsbehörde,
- beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Abteilung Entsorgung, Paulitschgasse 13, 9020 Klagenfurt am Wörthersee (Tel. 0463/537-3419).
Einwendungen:
Gegen den gegenständlichen Antrag sind ab Datum der Veröffentlichung des Ediktes in den Zeitungen bis 28.02.2025 schriftlich (auch per E-Mail: abt8.umweltrecht@ktn.gv.at oder per Fax-Nr.: 050/536-18200) Einwendungen möglich. Die Kundmachung des Antrages durch Edikt hat gem. § 44b Abs 1 AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde Einwendungen erheben. Als rechtzeitig erhoben gelten Einwendungen nur dann, wenn sie innerhalb der Auflagefrist bis spätestens einschließlich 28.02.2025 bei der Wasserrechtsbehörde eingebracht werden.
Hinweise:
Dieses Edikt wird im redaktionellen Teil der Kleinen Zeitung Kärnten, der Kärntner Kronenzeitung und auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) sowie durch Anschlag an der Amtstafel der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, des Amtes der Kärntner Landesregierung und auf der Homepage des Landes Kärnten (www.ktn.gv.at) unter Service/Amtliche Informationen kundgemacht.
Rechtsgrundlagen:
§ 99 Abs 1 lit d und 121 Abs 1 WRG 1959 idgF der Novelle BGBl Nr. 73/2018 sowie §§ 44a und 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF.
Für den Landeshauptmann:
Mag.a Silke Jabornig-Widowitz, MBA