Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft
Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
Kundmachung
AUWR-2024-240630/5‑Sm/Hei
Linz Service GmbH; Wasserversorgungsanlage;
Detailprojekt „Leitungsnetz - wasserrechtliche Gesamtbewilligung Linz-Nord (Urfahr)“;
wasserrechtliche Bewilligung
Gemäß § 44a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, wird vom Landeshauptmann von OÖ als Wasserrechtsbehörde kundgemacht:
Die Linz Service GmbH hat bei der Wasserrechtsbehörde um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Wasserversorgungsanlage entsprechend dem Projekt „Leitungsnetz – wasserrechtliche Gesamtbewilligung Linz-Nord (Urfahr)“, ausgearbeitet durch die Linz Service GmbH, vom Juni 2024 angesucht
Die näheren Einzelheiten - insbesondere die Lage der Anlagenteile, die betroffenen Grundstücke, usw. - sind den Projektunterlagen zu entnehmen, die in der Zeit vom 26.11.2024 bis einschließlich 08.01.2025 während der Amtsstunden, bei folgenden Stellen eingesehen werden können:
- Magistrat der Stadt Linz, Hauptstraße 1-5, 4041 Linz
- Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz
Die Beteiligten sind berechtigt, sich von den Unterlagen Abschriften selbst anzufertigen oder auf ihre Kosten Kopien anfertigen zu lassen.
Parteien können innerhalb der angegebenen Frist beim Landeshauptmann von OÖ, pA Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz, zum Vorhaben schriftlich Einwendungen erheben (§ 44a Abs. 2 Z 2 AVG).
Soweit Personen nicht innerhalb der angeführten Frist bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben haben, hat dies zur Folge, dass sie ihre Stellung als Partei verlieren (§ 44b Abs. 1 AVG).
Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist (§ 44b Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 3 AVG).
Diese Kundmachung hat zur Folge, dass weitere Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können (§ 44f AVG).
Gleichzeitig schreibt der Landeshauptmann von OÖ in dieser Angelegenheit gemäß § 44d in Verbindung mit § 44a AVG die mündliche Verhandlung für den 09.01.2025, Beginn 09:00 Uhr, mit der Zusammenkunft aller Beteiligten im Kundenzentrum der Linz Service GmbH, Wiener Straße 151, 4020 Linz, aus. Es werden keine persönlichen Ladungen zugestellt.
Diese Kundmachung finden Sie auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at
(> Service > Amtstafel > Kundmachungen > Wasserrecht).