LANDESGERICHT WELS
20 Nc 5/24x
EDIKT
Kuratorensache
Schuldner:
Pierer Industrie AG
4600 Wels, Edisonstraße 1
FN 290677t
vertreten durch Urbanek, Lind, Schmied, Reisch Rechtsanwälte OG, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1a/7/9
Kurator:
Mag. Gregor Royer, Rechtsanwalt,
4600 Wels, Ringstraße 13
Tel. 07242/58120 ; FAX 07242/58120-22;
E-Mail: office@eigner-royer.at
1) Gemäß § 1 des Gesetzes vom 24. April 1874 betreffend die gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und die bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte (RGBl. 1874/49; kurz: KurG) wird für die Besitzer der von der Pierer Industrie AG (FN 290677 t) als Emittentin begebenen Anleihe (Teilschuldverschreibung) mit folgenden
Stammdaten
ISIN: AT0000A2JSQ5
WKN: A282KL
Langname: Pierer Industrie 2,5% Anl. 20-28
Emittent: Pierer Industrie AG
Marktsegment: corporates prime
Markt: Amtlicher Handel
Wertpapierart/-gattung: Anleihe
Laufzeitbeginn: 22.10.2020
Erstnotiz: 22.10.2020
Fälligkeit: 22.04.2028
und zum Zweck
- der Vertretung der Anleihegläubiger in dem beim Landesgericht Wels zur 20 RST 2/24m anhängigen Restrukturierungsverfahren über die Emittentin in allen Angelegenheiten, welche gemeinsame Rechte der Besitzer der oben angeführten, vom Schuldner ausgegebenen Teilschuldverschreibungen (Anleihen) betreffen, und
- zur Verhandlung über die von der Emittentin in einem Restrukturierungsplan noch darzulegenden und für eine nachhaltige Absicherung des Fortbestandes der Emittentin erforderlichen Änderungen der Bedingungen der Anleihe sowie
- insbesondere zur Ausübung des Stimmrechtes der Anleihegläubiger in der zur Abstimmung über den Restrukturierungsplan gemäß § 31 Abs 1 ReO noch anzuberaumenden Tagsatzung
Mag. Gregor Royer, Rechtsanwalt,
4600 Wels, Ringstraße 13
Tel. 07242/58120 ; FAX 07242/58120-22;
E-Mail: office@eigner-royer.at
zum gemeinsamen Kurator bestellt.
2) Der Kurator ist verpflichtet, die Gläubiger auf ihr Verlangen vor Anmeldung der Forderung zu hören und sie von der Anmeldung zu benachrichtigen.
3) Das Recht der Gläubiger, ihre Forderungen im Restrukturierungsverfahren selbst anzumelden, bleibt unberührt (§ 95a Abs 1 Z 1 IO). Für die Anmeldung wäre eine Eingabegebühr zu entrichten.
4) § 4 des Kuratorenergänzungsgesetzes (KurEG) bestimmt, dass das Kuratelgericht (Landesgericht Wels) eine Versammlung der betroffenen Anleihegläubiger zum Zwecke ihrer Anhörung und der Wahl von drei Vertrauensleuten bzw von drei Ersatzmännern durchzuführen hat (= Tagfahrt).
5) Zur Erstattung des Berichts des Kurators, zur Anhörung bzw Einvernahme der Anleihegläubiger, zur Abstimmung über in der Tagfahrt gestellte Anträge und zur Wahl der Vertrauens- und Ersatzleute (§§ 8 ff KurEG) wird eine Tagsatzung (Tagfahrt) auf den 19.12.2024, 11:30 Uhr bei diesem Gericht, Maria Theresia Straße 12, 1. Stock, Saal 101, anberaumt.
6) Die Besitzer der Anleihe, der Kurator und der Restrukturierungsbeauftragte werden aufgefordert, die Eigentümerin der Emittentin und ihr Aufsichtsrat sind eingeladen, zu dieser Tagsatzung zu erscheinen.
7) Zum Nachweis ihrer Berechtigung, an der Versammlung (Tagsatzung) teilzunehmen, haben die erschienenen Besitzer dem Gericht das Original einer Urkunde über die Verwahrung (Depotauszug) der ihnen gehörigen Teilschuldverschreibungen bei einer öffentlichen Behörde, bei einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalt oder bei einer Bank mit Sitz im EWR oder in einem Vollmitgliedsstaat der OECD vorzulegen und sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis und/oder Firmenbuchauszug zu legitimieren. Der Depotauszug darf nicht älter als 10 Tage sein. Bevollmächtigte haben überdies – sofern es sich nicht um Rechtsanwälte oder Notare handelt – eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
8) Die Tagsatzung (Tagfahrt) dient (nur) der Wahrung der Interessen der Anleihegläubiger, die durch den gemeinsamen Kurator vertreten werden. Das Gericht wird von den erschienen Anleihegläubigern daher die Erklärung einfordern, dass sie bislang ihre Forderung nicht angemeldet haben und auf eine selbstständige Anmeldung ihrer Forderung im weiteren Verfahren auch verzichten.
9) Alle weiteren Zustellungen an die Besitzer erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in der Ediktsdatei (www.edikte.justiz.gv.at /Kundmachungen Zivilverfahren). Das Gericht behält sich das Recht vor, darüber hinaus von Amts wegen oder auf Antrag eine weitere ortsübliche Bekanntmachung anzuordnen (§ 24 AußStrG). Die Zustellung ist bewirkt, wenn seit der Einschaltung zwei Wochen verstrichen sind. (§ 25 Abs 2 ZuStG).
10) Der Beschluss über die Bestellung des Kurators ist vorläufig verbindlich (§ 44 AußStrG).
Landesgericht Wels, Abteilung 20
Wels, 25. November 2024
Dr. Reinhard Rebernig, Richter