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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 22.10.2024

Großverfahren: Ebenfurth, Errichtung Schleife - WST1-UG-32/026-2024

Kennzeichen
WST1-UG-32/026-2024
Rechtsgrundlage
§§ 44a, 44f des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) § 24f Abs. 13 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000  (UVP-G 2000)
Vorhaben
Ebenfurth, Errichtung Schleife
Einsicht in Unterlagen
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht – WST1
Neue Herrengasse, Haus 16, Erdgeschoß
3109 St. Pölten
Standortgemeinden
Eggendorf, Pottendorf und Ebenfurth
Antragsteller
ÖBB-Infrastruktur AG
Veröffentlicht auf EVI am 22.10.2024

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG

Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht – WST1

Edikt

Zustellung eines Schriftstückes im Großverfahren gemäß § 44a ff AVG
Kundmachung gemäß § 24f Abs. 13 UVP-G 2000 
(WST1-UG-32/026-2024)

Die ÖBB-Infrastruktur AG stellte mit Schreiben vom 06. Dezember 2023 für das Vorhaben „Ebenfurth, Errichtung Schleife“ den Antrag auf Erteilung der Genehmigung jener Vorhabensbestandteile, welche in die Zuständigkeit der NÖ Landesregierung im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren gemäß § 24 Abs. 3 UVP‑G 2000 fallen (NÖ Naturschutzgesetz 2000).

Dieser Antrag wurde mit Edikt vom 30. April 2024 im NÖ Kurier, der NÖ Krone, auf EVI und zusätzlich in den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich (Amtsblatt) kundgemacht.

Wir teilen in dieser Angelegenheit mit, dass das nachstehende Schriftstück beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht – WST1, 3109 St. Pölten, Neue Herrengasse, Haus 16, Erdgeschoß, sowie bei den Standortgemeinden Eggendorf, Pottendorf und Ebenfurth während der jeweiligen Amtsstunden mindestens acht Wochen für jedermann zur Einsicht aufliegt:

Antragsteller: ÖBB-Infrastruktur AG
Inhalt:Bescheid der NÖ Landesregierung vom 15. Oktober 2024 gemäß §§ 23b, 24 und 24f UVP-G 2000 iVm §§ 7, 10 und 20 NÖ Naturschutzgesetz 2000 – NÖ NSchG 2000 (zweites teilkonzentriertes Verfahren), WST1-UG-32/024-2024, Erteilung einer Genehmigung für das Vorhaben „Ebenfurth, Errichtung Schleife

Der Bescheid gilt mit Ablauf von zwei Wochen nach der Verlautbarung dieses Ediktes als zugestellt. Eine spätere Zusendung bzw. Ausfolgung löst daher keine Zustellwirkung aus.

Der Bescheid kann auch unter der Adresse http://www.noe.gv.at/Umwelt/Umweltschutz/Umweltrecht-aktuell.html im Internet eingesehen werden. Den Beteiligten wird auf Verlangen eine Ausfertigung des Schriftstückes ausgefolgt und den Parteien des Verfahrens auf Verlangen zugesendet.

Rechtsgrundlagen: §§ 44a, 44f des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)
§ 24f Abs. 13 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000  (UVP-G 2000)

NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Dr. Breyer

Verantwortlich für den Inhalt: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
https://www.evi.gv.at/b/pi/bmb-8h5