Bad Kleinkirchheimer Bergbahnen AG
FN 136163s
1. Aufforderung zur Einreichung von Zwischenscheinen
Mit Beschluss vom 06.03.2024 (GZ 67 Fr 249/24s) hat das Landesgericht Klagenfurt der Bad Kleinkirchheimer Bergbahnen AG gemäß §§ 67 iVm 262 Abs 29 AktG die Genehmigung zur Kraftloserklärung der von der Gesellschaft ausgegebenen und in Beilage ./1 ersichtlichen Zwischenscheine erteilt.
Der Vorstand der Bad Kleinkirchheimer Bergbahnen AG fordert daher alle Aktionäre der Gesellschaft, welche Zwischenscheine der Gesellschaft halten, auf, diese ab sofort, zu den Geschäftszeiten der Gesellschaft bei der Bad Kleinkirchheimer Bergbahnen AG, 9546 Bad Kleinkirchheim, Dorfstraße 74, spätestens bis 17.06.2024 einzureichen.
Aktionäre, deren Zwischenscheine in einem Wertpapierdepot bei einem Kreditinstitut verwahrt sind, werden aufgefordert, dieses Kreditinstitut anzuweisen, die verwahrten Aktienurkunden bei der Gesellschaft einzureichen.
Aktionäre, deren Zwischenscheine von der Bad Kleinkirchheimer Bergbahnen AG verwahrt werden, brauchen nichts zu veranlassen.
Zwischenscheine der Gesellschaft, die nicht spätestens mit Ablauf des 17.06.2024 bei der Gesellschaft eingereicht wurden, werden gemäß §§ 67 iVm 262 Abs 29 AktG entsprechend der gerichtlichen Genehmigung für kraftlos erklärt.
Bad Kleinkirchheim, März 2024
Bad Kleinkirchheimer Bergbahnen AG
Beilage ./1 List der für kraftlos zu erklärenden Zwischenscheine