Kollektivvertrag KV 121/2024
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Organisationsprofil ansehen: Bundesministerium für Arbeit und WirtschaftVeröffentlicht auf EVI am 01.03.2024
Kollektivvertrag: KV 121/2024
- Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
- Montag, den 01. April 2024
- Ende der Geltung
- Montag, den 31. März 2025
- Daten der Hinterlegung
- Registerzahl
- KV 121/2024
- Katasterzahl
- XIV/61-63/3
- Geltungsbereich
- Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes oder Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind; c) für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder des o. a. Fachverbandes oder der o. a. Bundesinnung sind bzw. die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Abteilung II/B/8
Zl. 2024-0.158.995
KOLLEKTIVVERTRAG
KV 121/2024. Am 6. Februar 2024 haben der Fachverband der Bauindustrie, die Bundesinnung Bau und die Gewerkschaft Bau-Holz einen Kollektivvertrag (Zusatzkollektivvertrag) für Arbeiter in der Bauindustrie und dem Baugewerbe abgeschlossen, der am 1. April 2024 in Kraft tritt und mit 31. März 2025 außer Kraft tritt. Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes oder Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind; c) für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder des o. a. Fachverbandes oder der o. a. Bundesinnung sind bzw. die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften. Der Kollektivvertrag enthält Regelungen über die Anwendung eines Jahresarbeitszeitmodells und wurde unter Registerzahl KV 121/2024, Katasterzahl XIV/61-63/3, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 28. Februar 2024
- Verantwortlich für den Inhalt:
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft