Monopolverwaltung GmbH (MVG)
Entgeltordnung gemäß § 16 Abs. 2 TabMG 1996
Allgemeines
1. Gemäß § 16 und § 14a Abs. 5 Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG) sind an die Monopolverwaltung GmbH (MVG) Entgelte zu entrichten. Diese sind zu leisten
1.1. von Trafikanten als Pauschalentgelte für bestimmte Leistungen (§ 16 Abs. 1 Z 1 TabMG);
1.2. von Trafikanten als laufende Entgelte in Höhe eines Bruchteiles des Nettopreises der an den Trafikanten gelieferten Tabakerzeugnisse (§ 16 Abs. 1 Z 2 TabMG);
1.3. von Herstellern und Importeuren als Ausgabeentgelte (§ 16 Abs. 4 TabMG);
1.4. vom Solidaritäts- und Strukturfonds als Sonderentgelte (§ 14a Abs. 5 TabMG).
Pauschalentgelte
2. Folgende Leistungen der MVG sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 TabMG entgeltpflichtig:
2.1. Abschluss eines Konzessionsvertrages mit einer Laufzeit von über 3 Jahren für eine Trafik mit einem
2.1.1. Konzessionsvolumen bis zu € 500.000,
2.1.2. Konzessionsvolumen im Unterschwellenbereich gemäß der bei Ausschreibungsveröffentlichung gültigen EU-Verordnung für Schwellenwerte im Konzessionsvergaberecht über € 500.000,
2.1.3. Konzessionsvolumen im Oberschwellenbereich gemäß der bei Ausschreibungsveröffentlichung gültigen EU-Verordnung für Schwellenwerte im Konzessionsvergaberecht.
2.2. Bestätigung des Eintritts in einen Konzessionsvertrag bzw. der Übernahme eines Konzessionsvertrages mit einer Restlaufzeit von über 3 Jahren.
2.3. Bewilligung der Verlegung einer Trafik.
2.4. Bewilligung des Bereitstellens und Betreibens eines Automaten für den Verkauf von Tabakerzeugnissen außerhalb des Trafikstandortes (§ 25 Abs. 3 TabMG).
2.5. Bereitstellung einer Plakette für den Trafikstandort (§ 37 Abs. 3 TabMG), sofern es sich nicht um eine Erstausstattung oder einen Austausch aufgrund geänderter Daten handelt.
Höhe der Pauschalentgelte
3.1. Für die im Pkt. 2 beschriebenen Leistungen werden folgende Entgelte (ohne Umsatzsteuer) mit Wirkung 01.04.2024 festgelegt:
ad Pkt. 2.1.1.................................. € 200,–
ad Pkt. 2.1.2................................. € 400,–
ad Pkt. 2.1.3................................. € 600,–
ad Pkt. 2.2..................................... € 200,–
ad Pkt. 2.3..................................... € 160,–
ad Pkt. 2.4....................................... € 80,–
ad Pkt. 2.5....................................... € 22,–
3.2. Entgelte für den Abschluss eines Konzessionsvertrages nach Pkt. 2.1.3. reduzieren sich um 50%, wenn der Konzessionsvertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in den letzten 6 Monaten vor dem Abschluss bereits einen aufrechten Konzessionsvertrag am jeweiligen Standort innehatte.
Fälligkeit der Pauschalentgelte
4. Die Pauschalentgelte werden von der MVG vorgeschrieben und sind vom Trafikanten spätestens binnen 14 Tagen ab Rechnungserhalt zu entrichten.
Laufende Entgelte
5.1. Das laufende Entgelt (ohne Umsatzsteuer) gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 TabMG wird
- für Tabakfachgeschäfte mit 0,19 %,
- für Tabakverkaufsstellen mit 0,17 %
vom Nettopreis (Kleinverkaufspreis abzüglich Handelsspanne und Umsatzsteuer) aller vom Trafikanten bei Großhändlern bezogenen Tabakerzeugnisse festgesetzt.
5.2. Gemäß § 16 Abs. 3 TabMG sind die laufenden Entgelte durch den jeweiligen Großhändler dem Trafikanten anlässlich der Lieferung der Tabakerzeugnisse in Rechnung zu stellen und vom Trafikanten zusammen mit der jeweiligen Lieferschuld fristgerecht an den Großhändler zu bezahlen. Der Großhändler hat der MVG spätestens bis zum 25. des Kalendermonats, der dem Monat der Lieferung folgt, eine Abrechnung über die im Vormonat eingehobenen Entgelte unter Angabe der Berechnungsgrundlagen zu übermitteln und diese Entgelte an die MVG abzuführen. Sämtliche Tätigkeiten des Großhändlers im Zusammenhang mit Einhebung und Abfuhr der laufenden Entgelte erfolgen ohne Verrechnung von damit verbundenen Kosten an die MVG oder den Trafikanten. Für den Zeitraum zwischen Einhebung und Abfuhr werden keine Zinsen berechnet.
5.3. Wird von einem Trafikanten das in Rechnung gestellte Entgelt, das vom Großhändler an die MVG abgeführt wurde, nicht fristgerecht bezahlt, so ist der Großhändler berechtigt, diesen Ausfall bei einer der drei nächstfolgenden Monatsabrechnungen zu berücksichtigen, sofern er zugleich der MVG die diesbezüglichen Daten mitteilt.
5.4. Endet der Konzessionsvertrag, hat der Großhändler die MVG auf deren Verlangen über Maßnahmen
zur Hereinbringung offen gebliebener Rechnungen und deren Erfolg schriftlich zu informieren.
5.5. Wird beim Rückkauf von Tabakerzeugnissen auch das beim Erwerb der Tabakerzeugnisse an die MVG geleistete Entgelt dem Trafikanten rückerstattet, so hat die MVG dieses dem Großhändler unter sinngemäßer Anwendung des Pkt. 5.3. zu erstatten.
Sonderentgelte
6.1. Das Sonderentgelt gemäß § 14a Abs. 5 in Verbindung mit § 16 TabMG ist vom Solidaritäts- und Strukturfonds an die MVG als Entgelt für ihre Leistungen als Geschäftsstelle zu bezahlen.
6.2. Die tatsächlichen Kosten der MVG, die sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben als Geschäftsstelle nach § 9 der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung ergeben, werden quartalsweise an den Solidaritäts- und Strukturfonds verrechnet.
Dazu sind die Gesamtkosten der Geschäftsstelle für das jeweilige Quartal am Quartalsende zu erheben und bis zum Ende des dem jeweiligen Quartal nachfolgenden Monats der gemäß § 9 Abs. 4 Solidaritäts- und Strukturfondsordnung bestehenden Verrechnungskostenstelle zuzurechnen.
Ausgabeentgelte
7.1. Das Ausgabeentgelt gemäß § 16 Abs. 4 TabMG wird mit € 0,59 für je 1000 individuelle Erkennungsmerkmale festgesetzt.
7.2. Die MVG übermittelt dem Hersteller oder Importeur für jeden Kalendermonat eine Rechnung für ihre Leistungen als für das Generieren und die Ausgabe von individuellen Erkennungsmerkmalen zuständige Ausgabestelle. Die Rechnung ist binnen 30 Tagen zur Zahlung fällig.
Umsatzsteuer
8. Zu allen festgesetzten Entgelten kommt die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.