Bekanntmachung der TVDO III AG
FN 583833d
Falkestraße 6, 1010 Wien
Die TVDO III AG mit Sitz in Wien, Österreich, soll auf die TRUMPF Laser- und Systemtechnik AG mit Sitz in Ditzingen, Deutschland, im Wege einer Verschmelzung durch Aufnahme gemäß Artikel 17 (2) litera a) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft („SE-VO“) verschmolzen werden. Gemäß Artikel 28 SE-VO in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über das Statut der Europäischen Gesellschaft („SEG“) und § 221a (1) Aktiengesellschaft wird hiemit bekanntgegeben wie folgt:
Die übertragende Gesellschaft ist die TVDO III AG, eine nach österreichischem Recht errichtete Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Wien, Österreich, eingetragen im Firmenbuch der Republik Österreich zu FN 583833 d, wo auch die Urkunden gemäß Artikel 3 (2) der Richtlinie 68/151/EWG hinterlegt sind.
Die übernehmende Gesellschaft ist die TRUMPF Laser- und Systemtechnik AG, eine nach deutschem Recht errichtete Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Ditzingen, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart zu HRB 792772, wo auch die Urkunden gemäß Artikel 3 (2) der Richtlinie 68/151/EWG hinterlegt sind.
Durch diese Verschmelzung erlischt die TVDO III AG und nimmt die TRUMPF Laser- und Systemtechnik AG die Rechtsform einer SE an. Die dadurch gegründete SE wird die Firma TRUMPF Laser- und Systemtechnik SE führen und ihren Sitz in Ditzingen, Deutschland, haben.
Der Entwurf des Verschmelzungsplans wurde in elektronischer Form in der Ediktsdatei veröffentlicht.
Auf Verlangen wird jedem Gläubiger der TVDO III AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in § 221a (2) Aktiengesetz genannten Unterlagen übermittelt.
Alleinaktionärin der TVDO III AG ist die (durch Formwechsel der TRUMPF Laser- und Systemtechnik GmbH mit Sitz in Ditzingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 202159, in die Rechtsform einer AG entstandene) TRUMPF Laser- und Systemtechnik AG. Die TVDO III AG ist sohin eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der TRUMPF Laser- und Systemtechnik AG. Festgehalten wird, dass weder bei der TVDO III AG noch bei der TRUMPF Laser- und Systemtechnik AG eine Verschmelzungsprüfung durchgeführt wurde und kein Verschmelzungsbericht des Vorstandes erstellt wurde. Weiters wird festgehalten, dass aus diesem Grund auch ein Barabfindungsangebot und der Hinweis auf die Angaben über die Rechte der Minderheitsaktionäre gemäß Artikel 21 litera d) SE-VO und § 21 SEG (Barabfindung) entfallen.
Die TRUMPF Laser- und Systemtechnik AG wird als Alleinaktionärin der TVDO III AG über die Verschmelzung Beschluss fassen.
Den Gläubigern der TVDO III AG ist, wenn sie sich spätestens binnen eines Monats nach dem Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der TVDO III AG schriftlich zu diesem Zweck melden, für die bis dahin entstehende Forderung Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird.
Die Bescheinigung gemäß Artikel 25 (2) SE-VO darf überdies erst dann ausgestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten gleichwertige Rechte gewährt werden.
Den Gläubigern der TVDO III AG ist weiters, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern der TVDO III AG jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. Wird trotz Einhaltung der genannten Voraussetzungen einem Gläubiger keine Sicherheit geleistet, kann er den Anspruch auf Sicherheitsleistung im streitigen Verfahren mit Klage geltend machen.
Als Alleinaktionärin der TVDO III AG hat die TRUMPF Laser- und Systemtechnik AG schließlich gemäß § 232 (2) Aktiengesetz auf die Einhaltung der §§ 220a bis 220c und 221a (1) bis (3) Aktiengesetz verzichtet. Hinweise gemäß § 221a (1) Satz 2 sind daher entbehrlich.
Unter folgender Anschrift können kostenlos weitere, erschöpfende Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Aktionäre der TVDO III AG eingeholt werden:
TVDO III AG
c/o SCHUPPICH SPORN & WINISCHHOFER Rechtsanwälte GmbH
z.H. Dr. Felix WINISCHHOFER
Falkestraße 6
1010 Wien
Dr.rer.pol. Lars GRÜNERT, Vorstand