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Kollektivvertrag KV 46/2024

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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Veröffentlicht auf EVI am 31.01.2024

Kollektivvertrag: KV 46/2024

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Mittwoch, den 01. November 2023
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 46/2024
Katasterzahl
II/12,13/1
Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für sämtliche dem Fachverband der gewerblichen Dienstleister, dem Berufszweig der Wärmeversorgungsunternehmen, die Wärme überwiegend aus Biomasse (fest, flüssig oder gasförmig) erzeugen, sofern sie ein gesamtes Wärmenetz von weniger als fünf Kilometer betreiben und sie unter einer gesamten installierten Wärmeleistung von unter fünf Megawatt liegen, unabhängig von der Anzahl der Betriebsstätten, angehörenden Unternehmen; c) für alle Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für die gewerblichen Lehrlinge.

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Abteilung II/B/8

Zl. 2024-0.070.006

KOLLEKTIVVERTRAG

KV 46/2024.  Am 13. Dezember 2023 haben der Fachverband der gewerblichen Dienstleister und die Gewerkschaft PRO-GE einen Kollektivvertrag für ArbeiterInnen in gewerblichen Wärmeversorgungsunternehmen abgeschlossen, der am 1. November 2023 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für sämtliche dem Fachverband der gewerblichen Dienstleister, dem Berufszweig der Wärmeversorgungsunternehmen, die Wärme überwiegend aus Biomasse (fest, flüssig oder gasförmig) erzeugen, sofern sie ein gesamtes Wärmenetz von weniger als fünf Kilometer betreiben und sie unter einer gesamten installierten Wärmeleistung von unter fünf Megawatt liegen, unabhängig von der Anzahl der Betriebsstätten, angehörenden Unternehmen; c) für alle Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für die gewerblichen Lehrlinge. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung arbeits- und lohnrechtlicher Bestimmungen sowie der Löhne und Lehrlingseinkommen und wurde unter Registerzahl KV 46/2024, Katasterzahl II/12,13/1, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 26. Jänner 2024

Verantwortlich für den Inhalt:
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft