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Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | KV 43/2024

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Kollektivvertrag: KV 43/2024

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Montag, den 01. Jänner 2024
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 43/2024
Katasterzahl
XVII/83/1
Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt 1. für Arbeitnehmer, welche auf Binnenschiffen oder schwimmenden Fahrzeugen beschäftigt werden, die dem o. a. Fachverband als Mitglieder angehören. Sie sind anwendbar auf alle von diesen Unternehmen in Besitz stehenden, verwalteten oder gemieteten Fahrzeugen; 2. a) für alle Arbeitnehmer von auf europäischen Wasserstraßen schifffahrtstreibenden Unternehmungen einschließlich ihrer Hilfsbetriebe, die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und/oder Gütern auf schwimmenden Fahrzeugen betreiben und in Österreich ihren Sitz haben; b) für Dienstnehmer des Schiffsdienstes solcher Unternehmungen, deren Sitz sich im Ausland befindet und deren Fahrzeuge die österreichische Flagge führen bzw. für Unternehmen, deren hauptsächliche wirtschaftliche Interessen in Österreich liegen; 3. a) Der Kollektivvertrag gilt nicht für Fähren, Bootsvermietungen, Wasserschischulen, Baggereibetriebe und Schifffahrtsunternehmen auf österreichischen Binnenseen; b) für Dienstnehmer solcher Unternehmungen, deren Sitz sich in Österreich befindet, die sich dauernd im Dienststand ihrer ausländischen Dienststellen befinden und nach den dort gültigen Gesetzen und Normen arbeits- und lohnrechtlich behandelt werden, wenn diese Standards besser bzw. höher als dieser Kollektivvertrag sind.

Veröffentlicht auf EVI am 26.01.2024

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Abteilung II/B/8

Zl. 2024-0.057.707

KOLLEKTIVVERTRAG

KV 43/2024. Am 20. Dezember 2023 haben der Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen, Berufsgruppe Schifffahrt, und die Gewerkschaft vida einen Kollektivvertrag abgeschlossen, der am 1. Jänner 2024 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag gilt 1. für Arbeitnehmer, welche auf Binnenschiffen oder schwimmenden Fahrzeugen beschäftigt werden, die dem o. a. Fachverband als Mitglieder angehören. Sie sind anwendbar auf alle von diesen Unternehmen in Besitz stehenden, verwalteten oder gemieteten Fahrzeugen; 2. a) für alle Arbeitnehmer von auf europäischen Wasserstraßen schifffahrtstreibenden Unternehmungen einschließlich ihrer Hilfsbetriebe, die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und/oder Gütern auf schwimmenden Fahrzeugen betreiben und in Österreich ihren Sitz haben; b) für Dienstnehmer des Schiffsdienstes solcher Unternehmungen, deren Sitz sich im Ausland befindet und deren Fahrzeuge die österreichische Flagge führen bzw. für Unternehmen, deren hauptsächliche wirtschaftliche Interessen in Österreich liegen; 3. a) Der Kollektivvertrag gilt nicht für Fähren, Bootsvermietungen, Wasserschischulen, Baggereibetriebe und Schifffahrtsunternehmen auf österreichischen Binnenseen; b) für Dienstnehmer solcher Unternehmungen, deren Sitz sich in Österreich befindet, die sich dauernd im Dienststand ihrer ausländischen Dienststellen befinden und nach den dort gültigen Gesetzen und Normen arbeits- und lohnrechtlich behandelt werden, wenn diese Standards besser bzw. höher als dieser Kollektivvertrag sind. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung arbeits- und lohnrechtlicher Bestimmungen sowie der Gehälter und Lehrlingseinkommen und wurde unter Registerzahl KV 43/2024, Katasterzahl XVII/83/1, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 23. Jänner 2024

Verantwortlich für den Inhalt:
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft