Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich
AK–Wahl vom 5. bis 18. März 2024
KUNDMACHUNG – ANTRAG AUF AUFNAHME IN DIE WÄHLERLISTE
Gemäß § 21 Abs 4 Arbeiterkammer-Wahlordnung – AKWO, BGBl. II Nr. 340/1998, (i.d.g.F.), betreffend Aufnahme sonstiger Wahlberechtigter in die Wählerliste.
Wahltermin und Stichtag (§ 1 AKWO)
Die Wahl findet vom 5. bis18. März 2024 statt. Der für die aktive Wahlberechtigung maßgebliche Stichtag ist der 21. November 2023.
Wahlberechtigung / Automatisch Wahlberechtigte (§§ 19 und 20 AKWO)
Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle am Stichtag kammerzugehörigen Arbeitnehmer:innen (§ 10 Arbeiterkammergesetz 1992). Jene kammerzugehörigen Arbeitnehmer:innen, die im Monat des Stichtages eine Arbeiterkammer-Umlage entrichten, werden automatisch in die Wählerliste aufgenommen (sog. „automatisch Wahlberechtigte“).
Wahlberechtigung / Sonstige Wahlberechtigte (§ 21 AKWO)
Jene kammerzugehörigen Arbeitnehmer:innen, welche im Monat des Stichtages keine Arbeiterkammer-Umlage entrichten, haben zur Aufnahme in die Wählerliste die ihre Wahlberechtigung begründenden Umstände und die zur Wählererfassung notwendigen Daten bis spätestens am letzten Tag vor Auflage der Wählerliste bekanntzugeben (sog. „sonstige Wahlberechtigte“).
Zur Gruppe der sonstigen Wahlberechtigten gehören:
- Arbeitslose im Anschluss an eine arbeitslosenversicherungs- pflichtige Beschäftigung, wenn sie bisher insgesamt mindestens 20 Wochen kammerzugehörig als Arbeitnehmer:in beschäftigt gewesen sind. Dies für die Dauer von 52 Wochen oder eines län- geren Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung
- Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz oder in Berufsaus- bildung aufgrund gleichartiger Rechtsvorschriften befindliche Arbeitnehmer:innen
- Karenzierte Arbeitnehmer:innen
- Kammerzugehörige Arbeitnehmer, die Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten
- Kammerzugehörige geringfügig Beschäftigte
Antrag auf Aufnahme in die Wählerliste (§ 21 Abs 4 AKWO)
Sonstige Wahlberechtigte sind vom Wahlbüro spätestens eine Woche vor Auflage der Wählerliste über die Notwendigkeit der Aufnahme in die Wählerliste zu informieren. Sie sind darauf hinzuweisen, dass sie unter Bekanntgabe der die Wahlberechtigung begründenden Umstände und die zur Wählererfassung notwendigen Daten bis spätestens am letzten Tag vor Auflage der Wählerliste, dem 28. Jänner 2024, bekanntzugeben haben, um von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen zu können.
Der Antrag auf Aufnahme in die Wählerliste ist online unter www.ooe.arbeiterkammer.at/wahl zum Download abrufbar oder kann im Wahlbüro der Arbeiterkammer Linz oder den Arbeiterkammer-Bezirksstellen behoben werden. Der Antrag muss bis 28. Jänner 2024 eingebracht werden.
Wählerliste und Einspruchsverfahren (§23 AKWO)
Die Wählerliste wird in der Zeit vom 29. Jänner bis inklusive 3. Februar 2024 öffentlich so aufgelegt, dass täglich in die Wählerliste Einsicht genommen werden kann. Während der Einsichtsfrist vom 29. Jänner bis inklusive 3. Februar 2024 sind die Wahlberechtigten, die Organe der betrieblichen Interessenvertretung und die wahlwerbenden Gruppen berechtigt, bei der Hauptwahlkommission schriftlich Einsprüche gegen die Wählerliste wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter einzubringen. Die Auflageorte und die Uhrzeiten für die Einsichtnahme werden gesondert kundgemacht.
Das für den Einspruch notwendige Formular wird ab 29. Jänner 2024 an den Auflageorten, im Wahlbüro der Arbeiterkammer Oberösterreich und auf der Homepage der Arbeiterkammer Oberösterreich den Einspruchsberechtigten zur Verfügung gestellt. Dieses ist von den Einspruchswerber:innen auszufüllen, eigenhändig zu unterschreiben und bis spätestens 3. Februar 2024 schriftlich an die Hauptwahlkommission zu übermitteln.
Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, werden hiervon binnen eines Tages nach Einlagen des Einspruchs von der Hauptwahlkommission verständigt. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb weiterer sechs Tage schriftlich bei der Hauptwahlkommission einlangen.
Über die Einsprüche wird von der Hauptwahlkommission binnen zwei Wochen nach Ablauf der Einsichtsfrist entschieden, auch wenn keine Einwendungen von Betroffenen eingelangt sind. Von der Entscheidung werden sowohl Einspruchswerbende als auch die von der Entscheidung betroffenen Personen unverzüglich schriftlich verständigt. Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission ist kein Rechtsmittel zulässig.
Stelle zur Einbringung der Einsprüche:
Hauptwahlkommission der Arbeiterkammer Oberösterreich, Volksgartenstraße 40, 4020 Linz
Linz, am 16. Jänner 2024
Die Hauptwahlkommission
AK-WAHLBÜRO:
Volksgartenstraße 40, 4020 Linz, Tel. +43 (0)50 6906-3001, Fax +43 (0)50 6906-63001, E-Mail: akwahlbuero@akooe.at