Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Strecke 2710 Mogersdorf Staatsgrenze – Graz Hbf
Elektrifizierung
Abschnitt Autal – Graz Ostbahnhof
km 237,150 – km 245,264
1. Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrags; Stellungnahmemöglichkeit
2. Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Großverfahren
EDIKT
Mit Schreiben vom 18.12.2023 hat die ÖBB-Infrastruktur AG beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den Antrag auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß den §§ 31 ff Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) gestellt.
Beschreibung des Vorhabens
Zur Ermöglichung eines durchgehend elektrifizierten Betriebs im Jahr 2028 ist die Elektrifizierung der derzeit nur im Abschnitt Graz Hbf – Graz Ostbahnhof elektrifizierten, rund 80 km langen ÖBB-Strecke Mogersdorf Staatsgrenze - Graz Hbf. vorgesehen. Das ggst. Projekt sieht vorerst die Elektrifizierung des ca. 8 km langen Abschnitts Autal - Graz Ostbahnhof vor und umfasst auch die hiefür erforderliche Hebung des Fußgängerstegs in der Verkehrsstation Hart bei Graz.
Ort und Zeit der Einsichtnahme und Stellungnahmemöglichkeit
In den Antrag und die Antragsunterlagen kann ab Montag, den 19. Februar 2024 bis Dienstag, den 2. April 2024,bei folgenden Stellen Einsicht genommen werden:
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Abteilung IV/E2, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, 7. Stock, Zimmer 7E26, während der Amtsstunden jeweils nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter +43 (1) 71162 DW 652215 oder DW 652221;
Standortgemeinden: die Möglichkeit der Einsichtnahme besteht im oben angeführten Zeitraum weiters bei den Gemeindeämtern der Standortgemeinden Stadt Graz, Marktgemeinde Raaba-Grambach und Gemeinde Hart bei Graz. Ort und Zeit der Einsichtnahme sind jeweils an dortiger Stelle zu erfragen.
Die Beteiligten können sich Abschriften von den aufgelegten Unterlagen machen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen.
Zu diesem Vorhaben können während dieses Zeitraums (19. Februar 2024 bis 2. April 2024) beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Abteilung IV/E2, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, schriftlich Einwendungen erhoben werden. Es besteht auch die Möglichkeit, diese per E-Mail an e2@bmk.gv.at zu übermitteln.
Beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht rechtzeitig schriftlich Einwendungen erheben.
Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Die technischen Voraussetzungen und organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind im Internet (www.bmk.gv.at/impressum/policy.html) bekanntgemacht. Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
Zu diesem Vorhaben wird weiters eine mündliche Verhandlung für Mittwoch, den 3. April 2024, Beginn 9:00 Uhr, im VAZ Raaba-Grambach, Hauptstraße 55, 8074 Grambach, anberaumt.
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass an der Sache nicht beteiligte Personen in der Verhandlung nicht das Wort ergreifen dürfen. Zur Identitätsfeststellung werden Sie um Mitnahme eines amtlichen Lichtbildausweises ersucht.
Am Verfahren Beteiligte können persönlich zur mündlichen Verhandlung kommen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden oder gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten erscheinen. Bevollmächtigter kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person - z.B. einen Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder – vertreten lassen, wenn Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die uns bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zu uns kommen.
Gegenstand der Verhandlung ist die abschließende Ermittlung des Sachverhalts betreffend das ggst. Vorhaben.
Bitte beachten Sie, dass alle weiteren Kundmachungen und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
Rechtsgrundlagen: §§ 44a, 44b, 44d, 44e und 44f des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG)
Für die Bundesministerin:
Mag. Erich Simetzberger