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redmail Logistik & Zustellservice GmbH (185501x) | Haftungsausschluss 30.12.2023

Haftungsausschluss

Übergebender Rechtsträger
redmail Logistik & Zustellservice GmbH
Übernehmender Rechtsträger
Accura Logistik GmbH
Rechtsgrundlage
§ 38 Abs 4 UGB
Veröffentlicht auf EVI am 30.12.2023

Bekanntmachung gemäß § 38 Abs 4 UGB

Mit notariellem Einbringungs- und Abtretungsvertrag vom 22.12.2023 hat die redmail Logistik & Zustellservice GmbH, FN 185501x, (die "einbringende Partei") den im Rahmen ihres Unternehmens geführten Teilbetrieb "redmail-Logistik" betreffend die Besorgung des Vertriebs von Tages- und Wochenzeitungen sowie anderer Druckwerke (der "Betrieb") nach den Vorschriften und unter Inanspruchnahme insbesondere der Bestimmungen des Art III UmgrStG mit Ablauf des 31.12.2023 (der "Einbringungsstichtag") mit allen Rechten und Pflichten als Sacheinlage in die Accura Logistik GmbH, FN 614653b, (die "übernehmende Partei") eingebracht und an diese übertragen.

Die übernehmende Partei übernimmt das sich aus der Einbringungsbilanz ergebende Vermögen, wobei nachstehende Aufzählung vereinfacht ist: (i) Aktiva und Passiva; (ii) die bestehenden Dienstverhältnisse; (iii) grundsätzlich sämtliche Verträge, die zur Wahrnehmung der Ausführung der Zustellung notwendig und dem Betrieb zugeordnet sind, jeweils wie im Einbringungs- und Abtretungsvertrag abgebildet (zB Transportverträge oder Mietverträge zu Depots); (iv) alle sonstigen (Sicherungs-)Rechte, Anwartschaften und Eventualverbindlichkeiten sowie alle Ansprüche aus schwebenden Geschäften, die dem Betrieb zugeordnet sind und nicht jeweils ausdrücklich von der Einbringung ausgenommen sind; und (v) alle sonstigen Vermögensgegenstände, Rechte, Rechts- und Vertragsverhältnisse, die dem Betrieb zugeordnet sind und zwischen dem Abschluss des Einbringungs- und Abtretungsvertrags und dem Einbringungsstichtag entstanden und nicht jeweils ausdrücklich von der Einbringung ausgenommen sind. Alle übrigen – nicht im Einbringungs- und Abtretungsvertrag genannten – Vermögenswerte, Rechte und Rechtsverhältnisse der einbringenden Partei verbleiben bei der einbringenden Partei und sind nicht Gegenstand der Einbringung.

Ausdrücklich nicht Gegenstand der Einbringung sind (i) sämtliche Marken und Domains der einbringenden Partei; (ii) sämtliche Gewerbeberechtigungen der einbringenden Partei; (iii) sämtliche Bankkonten und Depots samt deren Guthaben, Bankverbindlichkeiten und Kassenbestand der einbringenden Partei (ausgenommen Rückstellungen für dienstzeitabhängige Ansprüche übergehender Dienstnehmer, soweit diese entsprechenden Geldbeträge oder sonstigen Aktiva zum Einbringungsstichtag als Aktiva von der einbringenden Partei an die übernehmende Partei mitübergeben werden); (iv) sämtliche Kundenverträge der einbringenden Partei; (v) der Mietvertrag für den Standort St. Veit; (vi) der Untermietvertrag für den Standort Graz, Gadollaplatz 1; (vii) die Datenbanksoftware "SRM" für die Stammdatenverwaltung der Zustellpartner und sämtliche Rechte daran; (viii) das Vertragsverhältnis mit der Ricoh Austria GmbH über die Produktionsdrucker; und (ix) das Vertragsverhältnis mit celia IT – Michael Ailec e.U. über die Telekommunikation.

Die einbringende Partei und die übernehmende Partei geben bekannt, dass die übernehmende Partei gemäß Einbringungs- und Abtretungsvertrag zum Einbringungsstichtag sämtliche Verbindlichkeiten unter den übernommenen Vertragsverhältnissen, einschließlich aller Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, und Verbindlichkeiten gegenüber den übergehenden Dienstnehmern übernimmt. Darüber hinaus übernimmt die übernehmende Partei keine zum Einbringungsstichtag bestehenden Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten, aus welchen Rechtsverhältnissen auch immer, deren anspruchsbegründender Sachverhalt vor dem Einbringungsstichtag gelegen ist, den Zeitraum bis zum Einbringungsstichtag betreffen und die aus welchem Rechtsgrund auch immer auf die übernehmende Partei übergehen (die "Altverbindlichkeiten").

Dies gilt klarstellend auch für Steuer-, Sozialversicherungs- und Abgabenverbindlichkeiten der einbringenden Partei, die aus welchem Rechtsgrund auch immer auf die übernehmende Partei übergehen, deren anspruchsbegründender Sachverhalt vor dem Einbringungsstichtag gelegen ist und den Zeitraum bis zum Einbringungsstichtag betreffen (die "Altsteuerverbindlichkeiten"). Die Altverbindlichkeiten und die Altsteuerverbindlichkeiten verbleiben bei der einbringenden Partei. Die Haftung der übernehmenden Partei für die Altverbindlichkeiten und die Altsteuerverbindlichkeiten ist gemäß § 38 Abs 4 UGB ausgeschlossen.

Die gegenständliche Bekanntmachung erfolgt lediglich zum Zweck der Bekanntmachung der vorerwähnten, von der Bestimmung des § 38 Abs 4 UGB abweichenden Vereinbarung und diese Bekanntmachung empfangende natürliche oder juristische Personen oder sonstige Rechtsträger können daraus – außer den sich aus § 38 UGB ergebenden Rechtsfolgen – keinerlei Ansprüche oder sonstige Rechtsfolgen ableiten.

redmail Logistik & Zustellservice GmbH 
FN 185501x, HG Wien 
Sitz: Wien

Accura Logistik GmbH, 
FN 614653b, HG Wien 
Sitz: Wien

Verantwortlich für den Inhalt: redmail Logistik & Zustellservice GmbH (185501x)
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