Stadt Graz
GZ.: A17-BAB-079147/2023
8010 Graz, Körblergasse 121
EDIKT
Graz, 6. Dezember 2023
Gemäß §§ 44a und 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. Nr. 88/2023, wird kundgemacht:
Die Wirtschaftskammer Steiermark, vertreten durch den Präs. Herrn Ing. Josef Herk, hat bei der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz um Baubewilligung zur Errichtung eines unterkellerten, fünfgeschossigen Bürogebäudes, auf der Liegenschaft 8010 Graz, III. Geidorf, Körblergasse 121, auf dem Grundstück Nr.: 3079, EZ.: 2795, KG.: Geidorf, angesucht.
Für dieses Vorhaben ist gemäß § 19 Stmk BauG ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Zuständige Behörde ist der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz, welche mittels Bescheid entscheidet.
Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme
Der Antrag und die übrigen Unterlagen (Pläne, sonstige Behelfe und Gutachten) liegen
bis zum 19.1.2024
bei der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde, 8020 Graz, Europaplatz 20, 2. Stock, Zimmer Nr. 218, für jedermann zur Einsicht auf. Ein Termin für die Akteneinsicht ist nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter der Tel. Nr. 0316 872-5996 möglich. Die Beteiligten können sich von den Unterlagen Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien/Ausdrucke erstellen lassen. Die Akteneinsicht kann auch elektronisch beantragt werden (§ 44b Abs 2 AVG).
Einwendungen und Verlust der Parteistellung
Gegen das Vorhaben können bis Freitag, dem 19. Jänner 2024 (Datum der Postaufgabe), schriftlich Einwendungen bei der Bau- und Anlagenbehörde (Europaplatz 20, 8020 Graz) erhoben werden. Einwendungen können auch mittels E-Mail (bab@stadt.graz.at) oder mittels Telefax (0316 872-5009) eingebracht werden. Der Absender trägt die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z. B.: Übertragungsverlust).
Gemäß § 44b AVG geht die Parteistellung verloren, soweit nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden. Wer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von der Behörde zu berücksichtigen. Eine längere Ortsabwesenheit stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar.
Hinweis
Gemäß § 44a AVG können im gegenständlichen Verfahren weitere Kundmachungen und Zustellungen durch Edikt vorgenommen werden.
Für den Stadtsenat: Dipl.-Ing. (FH) Kerstin Zörner