Stadt Graz
GZ.: A17-BAB-081289/2023
8053 Graz, Peter-Rosegger-Straße 30
EDIKT
Graz, 22. November 2023
Gemäß §§ 44a und 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. Nr. 58/2018, wird kundgemacht:
Die Billa Aktiengesellschaft, hat bei der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz um Baubewilligung zur Errichtung eines 2-geschossigen BILLA Lebensmittelmarktes mit einem Parkgeschoß im EG für 23 PKW Abstellplätze, Errichtung von 14 PKW Abstellplätzen im Freien, Errichtung von Werbeanlagen und Durchführung von Geländeanpassungen, auf der Liegenschaft 8053 Graz, XV. Wetzelsdorf, Peter-Rosegger-Straße 30, auf dem Grundstück Nr.: 655/2, EZ.: 35, KG.: 63128 Wetzelsdorf, angesucht. Für dieses Vorhaben ist gemäß § 19 Stmk BauG ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Zuständige Behörde ist der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz, welche mittels Bescheid entscheidet.
Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme
Der Antrag und die übrigen Unterlagen (Pläne, sonstige Behelfe und Gutachten) liegen
bis zum 5.1.2024
bei der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde, 8020 Graz, Europaplatz 20, 2. Stock, Zimmer Nr. 217, zur Einsicht auf. Ein Termin für die Akteneinsicht ist nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter der Tel. Nr. 0316/872-5050 möglich. Die Beteiligten können sich von den Unterlagen Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien/Ausdrucke erstellen lassen. Die Akteneinsicht kann auch elektronisch beantragt werden (§ 44b Abs 2 AVG).
Einwendungen und Verlust der Parteistellung
Gegen das Vorhaben können bis Freitag, dem 5. Jänner 2024, schriftlich Einwendungen bei der Bau- und Anlagenbehörde (Europaplatz 20, 8020 Graz) erhoben werden. Einwendungen können auch mittels E-Mail (bab@stadt.graz.at) oder mittels Telefax (0316/872-5009) eingebracht werden. Der Absender trägt die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z. B.: Übertragungsverlust).
Gemäß § 44b AVG geht die Parteistellung verloren, soweit nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden. Wer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von der Behörde zu berücksichtigen. Eine längere Ortsabwesenheit stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar.
Hinweis
Gemäß § 44a AVG können im gegenständlichen Verfahren weitere Kundmachungen und Zustellungen durch Edikt vorgenommen werden.
Für den Stadtsenat:
Dipl.-Ing. Margrit Hiebl