Kontron AG (190272m) | Bericht des Vorstands der Kontron AG 09.11.2023

Veröffentlichungen durch AG: Bericht des Vorstands der Kontron AG

Rechtsgrundlagen
§ 174 Abs. 4 iVm 153 Abs. 4 AktG § 170 Abs. 2 iVm § 153 Abs. 4 iVm § 65 Abs. 1b AktG
Veröffentlicht auf EVI am 09.11.2023

Kontron AG 

Bericht des Vorstands der Kontron AG zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 174 Abs. 4  iVm 153 Abs. 4 AktG bei der Ausgabe von Finanzinstrumenten sowie zum Ausschluss des Kaufrechts (Bezugsrechts) bestehender Aktionäre gemäß § 170 Abs. 2 iVm § 153 Abs. 4 iVm § 65 Abs. 1b AktG bei einer Veräußerung eigener Aktien

1. Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Ausgabe von Finanzinstrumenten 

Der Vorstand der Kontron AG, FN 190272 m (die "Gesellschaft") erstattet diesen Bericht vorsorglich im Zusammenhang mit den österreichischen aktienrechtlichen Vorschriften hinsichtlich einer durch die Hauptversammlung ermächtigten Kapitalmaßnahme. Der Vorstand der Gesellschaft informiert damit über die mögliche Durchführung der Ausgabe von Finanzinstrumenten unter Ausschluss des Bezugsrechts bestehender Aktionäre der Kontron AG. Die tatsächliche Durchführung der Ausgabe von Finanzinstrumenten, deren Zeitpunkt, das Emissionsvolumen sowie den Ausgabepreis der Finanzinstrumente wird der Vorstand in weiteren Beschlüssen und mit Zustimmung des Aufsichtsrates festlegen. 

Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 8. November 2023 hat zu Punkt 1 der Tagesordnung folgende Beschlüsse gefasst:

  1. Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum der Beschlussfassung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Finanzinstrumente im Sinne des § 174 AktG, insbesondere Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte, die ein Bezugs- und/oder Umtauschrecht bzw eine Bezugs- oder Umtauschpflicht auf insgesamt bis zu 6.386.056 Stück neue, auf Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 6.386.056 gewähren bzw vorsehen können, auch in mehreren Tranchen auszugeben und alle weiteren Bedingungen der Finanzinstrumente festzusetzen. Die Finanzinstrumente können gegen Barleistung und auch gegen Sacheinlage ausgegeben werden. Die Finanzinstrumente können so ausgestaltet sein, dass ihr Ausweis als Fremd- oder Eigenkapital erfolgen kann. 

  2. Die Ermächtigung zur Ausgabe von Finanzinstrumenten im Sinne des § 174 AktG kann auch wiederholt ausgenützt werden. Dabei darf die Summe aus (i) den an Inhaber von Finanzinstrumenten gemäß dieser Ermächtigung bereits gelieferten Aktien und (ii) den Aktien, für die Umtausch- und/oder Bezugsrechte bzw Umtausch- oder Bezugspflichten aus bereits emittierten und im Rahmen der Wiederausnützung zu emittierenden Finanzinstrumenten ausgeübt werden können, die in diesem Beschluss festgesetzte Höchstzahl nicht übersteigen. 

  3. Die Bezugs- und/oder Umtauschrechte aus den Finanzinstrumenten können durch bedingtes Kapital, insbesondere das gemäß Punkt 2 der Tagesordnung neu zu schaffende Bedingte Kapital 2023, eigene Aktien, Lieferung durch Dritte oder eine Kombination daraus bedient werden. 

  4. Ausgabebetrag und Ausgabebedingungen der Finanzinstrumente, insbesondere Verzinsung, Laufzeit, Rang (einschließlich Nachrangigkeit), Stückelung, Verwässerungsschutz, Wandlungsmodalitäten (insbesondere Wandlungsrechte und/oder -pflichten, Wandlungspreis, Umtauschverhältnis sowie Umtausch- und/oder Bezugsbedingungen) sowie die Möglichkeit einer Barabfindung, sind vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzusetzen. Der Preis der Finanzinstrumente ist vom Vorstand unter Berücksichtigung marktüblicher Berechnungsmethoden sowie des Börsekurses der bestehenden Aktien der Gesellschaft in einem anerkannten Preisfindungsverfahren zu ermitteln. 

  5. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Finanzinstrumente gemäß § 174 Abs. 4 AktG wird ausgeschlossen (Direktausschluss).

Der Vorstand der Gesellschaft evaluiert verschiedene mögliche Finanzierungsoptionen, darunter auch die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen mit Umtauschrechten auf Aktien der Gesellschaft auf Basis der oben angeführten Ermächtigung der Hauptversammlung und unter Inanspruchnahme einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Erstellung eines Prospektes gemäß der Verordnung EU 2017/1129 (Prospektverordnung).

Die allfällige Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen an institutionelle Investoren unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf diese Finanzinstrumente soll nach Auslotung der Lage auf den internationalen Kapitalmärkten und je nach Interesse von internationalen Investoren an der Gesellschaft frühestens zwei Wochen nach Veröffentlichung dieses Berichts sowie nach Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft erfolgen.

Der Preis (Ausgabebetrag) einer Wandelschuldverschreibung wird auf Basis des Hauptversammlungsbeschlusses auf Grundlage marktüblicher Berechnungsmethoden nach Maßgabe der Fälligkeit, der Verzinsung, des aktuellen Marktzinssatzes sowie unter Berücksichtigung der Kreditqualität der Gesellschaft insbesondere aus dem Preis (Ausgabebetrag) eines festverzinslichen Finanzinstruments sowie dem Preis für das Wandlungsrecht unter Berücksichtigung der sonstigen Ausstattungsmerkmale bestimmt. Der Ausgabebetrag wird in einem marktüblichen Bookbuilding-Verfahren ermittelt werden und sich am volumensgewichteten Durchschnitt der Börsekurse (XETRA) der Aktien der Gesellschaft in einem angemessen festzulegenden Zeitraum orientieren.  

Die Berechnung des Werts des Wandlungs- und/oder Bezugsrechts erfolgt mit den Methoden der Optionspreisberechnung, insbesondere unter Berücksichtigung der Fälligkeit/Ausübungszeit, der Kursentwicklung der Aktie (Volatilität) und sonstiger Finanzkennzahlen und des Verhältnisses des Wandlungs- und/oder Bezugspreises zum Kurs der Aktien der Gesellschaft. Weitere Ausstattungsmerkmale, etwa vorzeitige Kündigungsrechte und ein fixes oder variables Wandlungsverhältnis werden berücksichtigt.

In Hinblick auf den von der außerordentlichen Hauptversammlung beschlossenen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (Direktausschluss) bei Ausnutzung der Ermächtigung gemäß Punkt 1 der Tagesordnung hat der Vorstand gemäß § 174 Abs. 4 iVm § 153 Abs. 4 AktG der Hauptversammlung einen ausführlichen schriftlichen Bericht erstattet, in dem dieser das Gesellschaftsinteresse am Ausschluss des Bezugsrechts sowie die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des Bezugsrechtsausschlusses, insbesondere bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen ausführlich erläutert. Dieser ist unter https://ir.kontron.com/Bericht_des_Vorstandes_zu_TOP_1.pdf abrufbar.  Zusammenfassend sprechen nach Ansicht des Vorstands folgende Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts bei der möglichen Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen: Der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (Direktausschluss) ist durch die angestrebten Ziele, insbesondere eine Optimierung der Kapitalstruktur, Senkung der Finanzierungskosten, Erhöhung der Flexibilität sowie Erschließung eines neuen Investorenkreises, und die damit verbundene Stärkung der Wettbewerbsposition der Gesellschaft im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre sachlich gerechtfertigt. Der Bezugsrechtsausschluss ist auch erforderlich und angemessen, da üblicherweise zeit- und kostenintensivere Kapitalmaßnahmen ersetzt und attraktive Konditionen erzielt werden, was eine langfristige und flexible Finanz- und Geschäftsplanung und Verwirklichung der Unternehmensziele zum Wohle der Gesellschaft und ihrer Aktionäre sichert. Zudem sind die Vermögensinteressen der Aktionäre dadurch geschützt, dass der Ausgabepreis in einem marktüblichen Bookbuilding-Verfahren ermittelt wird und sich am volumensgewichteten Durchschnitt der Börsekurse (XETRA) der Aktien der Gesellschaft in einem angemessen festzulegenden Zeitraum orientieren wird. Der Vorstand der Gesellschaft erwartet, dass die Vorteile der Gesellschaft aus der Emission unter Bezugsrechtsausschluss auch den Aktionären zugutekommen und den verhältnismäßigen Beteiligungsverlust deutlich überwiegen werden. Im Ergebnis zeigt eine Abwägung der angeführten Umstände, dass der Bezugsrechtsausschluss erforderlich, geeignet, angemessen und im überwiegenden Interesse sachlich gerechtfertigt und geboten ist.

2. Veräußerung eigener Aktien auf andere Art und Ermächtigung zum Ausschluss des Kaufrechts (Bezugsrechts)

Ferner wurde der Vorstand mit Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 8. November 2023 zu Tagesordnungspunkt 3 unter anderem für die Dauer von 5 Jahren ab der Beschlussfassung gemäß § 65 Abs. 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und ohne neuerliche Beschlussfassung der Hauptversammlung eigene Aktien der Gesellschaft auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu veräußern oder zu verwenden und hierbei auch das quotenmäßige Kaufrecht der Aktionäre auszuschließen (Ausschluss des Bezugsrechts) und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Für die im Zeitpunkt der Beschlussfassung von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien sind die Bestimmungen des Beschlusses vom 8. November 2023 bereits anzuwenden.

Im Falle einer Ausgabe von Finanzinstrumenten, insbesondere Wandelschuldverschreibungen, können die Emissionsbedingungen durch die gleichzeitige Durchführung einer Wertpapierleihe von Aktien des Emittenten an ein Finanzinstitut deutlich verbessert werden, sofern das Finanzinstitut diese Aktien den Zeichnern der Finanzinstrumente für Absicherungsgeschäfte (Hedging) zur Verfügung stellt. 

Der Vorstand erwägt daher für den Fall einer Emission von Finanzinstrumenten eigene Aktien der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung zu Tagesordnungspunkt 3 auf eine andere Art als über die Börse oder im Wege eines öffentlichen Angebots zu verwenden und diese vorbehaltlich der Zustimmung des Aufsichtsrats unter Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre zu übertragen, indem bis zu 1.155.945 Stück eigene Aktien, die zum 6.11.2023 gehalten wurden, sowie die bis zur Begebung von Wandelschuldverschreibungen hinzuerworbenen eigenen Aktien im Rahmen einer Wertpapierleihe an eine Investmentbank als Sachdarlehen übertragen werden bzw. nach der Begebung der Wandelschuldverschreibung hinzuerworbene Aktien als zusätzliches Sachdarlehen im Rahmen der Wertpapierleihe übertragen werden. Die eigenen Aktien sollen an eine Investmentbank über die Laufzeit der Wandelschuldverschreibungen, d.h. mehrjährig, zur Verfügung gestellt werden. Im Gegenzug würde sich die Investmentbank verpflichten, der Gesellschaft eine marktübliche Gebühr zu entrichten und zu Vertragsende Aktien der Kontron AG desselben Typs und in derselben Anzahl zurückübertragen. Die Rückübertragung von Aktien soll vor Fälligkeit der Wandelschuldverschreibungen erfolgen, sodass die Gesellschaft diese – vorbehaltlich einer anderen Art der Bedienung – aus den eigenen Aktien bedienen kann. 

2.1 Gesellschaftsinteresse

Die eigenen Aktien sollen im Fall einer etwaigen Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im Rahmen einer Wertpapierleihe an eine Investmentbank übertragen werden. Dies ist für die Gesellschaft aus mehreren Gründen vorteilhaft und von Interesse. 

Durch die Verwendung eigener Aktien der Gesellschaft im Rahmen einer Wertpapierleihe können deutlich bessere Bedingungen für eine Emission von Wandelschuldverschreibungen erzielt werden, sodass die Gesellschaft eine Optimierung der Finanzierungskonditionen erreichen kann. Die im Rahmen der Wertpapierleihe übertragenen Aktien können in weiterer Folge anlässlich einer Emission von Wandelschuldverschreibungen durch eine Investmentbank dazu eingesetzt werden, um Zeichnern der Finanzinstrumente Absicherungsgeschäfte (Hedging) zu ermöglichen.  

Die Verwendung eigener Aktien der Gesellschaft im Wege einer Wertpapierleihe erweitert die Finanzierungsmöglichkeiten der Gesellschaft und ermöglicht ihr, einen Finanzierungsbedarf kostengünstiger abzudecken als durch eine Emission von Finanzinstrumenten ohne Wertpapierleihe oder auch durch eine Fremdfinanzierung, zumal die Gesellschaft die eigenen Aktien so während der Laufzeit der Wandelschuldverschreibungen zusätzlich kommerzialisieren kann. Ebenso besteht ein Gesellschaftsinteresse, eigene Aktien bei Durchführung einer Wertpapierleihe im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auch als Einkunftsquelle zu nutzen. 

Bei der Bedienung von Umtausch- und/oder Bezugsrechten aus Finanzinstrumenten der Gesellschaft sind bei Verwendung bereits bestehender eigener Aktien für die Unterlegung von Umtausch- und/oder Bezugsrechten keine zusätzlichen Kapitalmaßnahmen (etwa bedingtes Kapital) erforderlich. Da die im Rahmen einer Wertpapierleihe verliehenen eigenen Aktien vor Fälligkeit der Finanzinstrumente an die Gesellschaft zurückgestellt werden sollen, muss die Gesellschaft für die Bedienung von Umtausch- und/oder Bezugsrechten im Ausmaß der vorhandenen eigenen Aktien keine neuen Aktien schaffen, wodurch der für Kapitalerhöhungen typische Verwässerungseffekt vermieden wird.

Es ist daher im Interesse der Gesellschaft, die Verwendung eigener Aktien für die Durchführung einer Wertpapierleihe zu ermöglichen und solcherart die Finanzierungsbedingungen einer etwaigen Emission von Finanzinstrumenten zu verbessern.

2.2 Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit

Der Bezugsrechtsausschluss zur Verwendung eigener Aktien im Wege einer Wertpapierleihe ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um die angeführten Zielsetzungen im Gesellschaftsinteresse zu erreichen. 

Die mit der Verwendung eigener Aktien im Rahmen einer Wertpapierleihe verfolgten Ziele und Vorteile können im Fall einer Veräußerung eigener Aktien unter Wahrung der Bezugsrechte der Aktionäre oder eines Verkaufs über die Börse bzw ein öffentliches Angebot nicht im gleichen Maß erreicht werden. Die Gesellschaft wäre nicht in der Lage, vergleichbare Emissionsbedingungen zu erzielen und dadurch die Finanzierungskonditionen zu optimieren. Auch die Erschließung einer Einkunftsquelle aus der Verleihung der Aktien wäre ausgeschlossen. 

Die Verwendung eigener Aktien im Wege einer Wertpapierleihe ist daher auch durch die Rückübertragungsverpflichtung der Investmentbank in der Wertpapierleihe für die bestehenden Aktionäre der Gesellschaft mit keinem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden. 

Insbesondere aus den angeführten Gründen überwiegen die im Gesellschaftsinteresse mit dem Bezugsrechtsausschluss verfolgten Zwecke und Maßnahmen – die jedenfalls mittelbar auch im Interesse aller Aktionäre liegen –, sodass der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nicht unverhältnismäßig, sondern erforderlich und angemessen ist. Zudem unterliegen die Verwendung der eigenen Aktien im Rahmen einer Wertpapierleihe und der Ausschluss des Bezugsrechts der Zustimmung und sohin auch der Kontrolle des Aufsichtsrates der Gesellschaft.

2.3 Begründung des Veräußerungspreises

Im Rahmen einer allfälligen Wertpapierleihe sollen die eigenen Aktien an eine Investmentbank mit der Verpflichtung zur Verfügung gestellt werden, bei Vertragsende Aktien der Kontron AG desselben Typs und in derselben Anzahl an die Gesellschaft zurückzuübertragen. 

Aufgrund der Rückübertragungsverpflichtung der Investmentbank in der Wertpapierleihe wird bei einer solchen Transaktion kein Veräußerungspreis erzielt. Stattdessen erhält die Gesellschaft für die Nutzungsüberlassung eine marktübliche Gegenleistung .

Die Wahrung der Aktionärsinteressen ist zudem auch dadurch sichergestellt, dass die eigenen Aktien wieder zurückgestellt werden und zur Bedienung der Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus Finanzinstrumenten zur Verfügung stehen werden, sodass die Aktionäre bei Verwendung der eigenen Aktien vor einer Quotenverwässerung geschützt werden. 

2.4 Zusammenfassung

Nach Abwägung der vorstehenden Begründung ist der mit einer möglichen Wertpapierleihe verbundene Bezugsrechtsausschluss geeignet, erforderlich, verhältnismäßig und im überwiegenden Interesse der Gesellschaft sachlich gerechtfertigt und geboten. Für den Bezugsrechtsausschluss sowie für die Veräußerung der eigenen Aktien ist die Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft erforderlich. Unter Anwendung von §§ 65 Abs. 1b iVm 171 Abs. 1 AktG wird ein Aufsichtsratsbeschluss darüber frühestens zwei Wochen nach Veröffentlichung dieses Berichts gefasst und erfolgt eine tatsächliche Veräußerung der eigenen Aktien in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben.

Dieser Bericht des Vorstands wird auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft und auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) veröffentlicht.

Linz, am 8. November 2023

Der Vorstand der Kontron AG

Verantwortlich für den Inhalt: Kontron AG (190272m)
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