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Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | KV 543/2023

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Kollektivvertrag: KV 543/2023

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Sonntag, den 01. Oktober 2023
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 543/2023
Katasterzahl
VI/34/8
Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt 1) für das Gebiet der Republik Österreich; 2) für die dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie angehörigen a) Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die sich mit der Erzeugung von Matratzen und der Verarbeitung von Bettfedern befassen, sowie Steppdeckenabteilungen dieser Betriebe, jedoch nicht für jene Betriebe, welche sich ausschließlich mit der Erzeugung von Steppdecken befassen. Die Betriebe in Vorarlberg sind von Artikel II ausgenommen, b) Betriebe der Knopf- und Bekleidungsverschlussindustrie; 3) für alle Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge

Veröffentlicht auf EVI am 30.11.2023

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Zl. 2023-0.842.797

KOLLEKTIVVERTRAG

KV 543/2023. Am 27. September 2023 haben der Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie für die Bettenindustrie und die Knopf- und Bekleidungsverschlussindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, und die Gewerkschaft Bau-Holz einen Kollektivvertrag (zum Kollektivvertrag vom 15. Oktober 2002, KV 91/2003, idgF) abgeschlossen, der am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag gilt 1) für das Gebiet der Republik Österreich; 2) für die dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie angehörigen a) Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die sich mit der Erzeugung von Matratzen und der Verarbeitung von Bettfedern befassen, sowie Steppdeckenabteilungen dieser Betriebe, jedoch nicht für jene Betriebe, welche sich ausschließlich mit der Erzeugung von Steppdecken befassen. Die Betriebe in Vorarlberg sind von Artikel II ausgenommen, b) Betriebe der Knopf- und Bekleidungsverschlussindustrie; 3) für alle Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung der Löhne sowie anderer Entgeltbestimmungen und wurde unter Registerzahl KV 543/2023, Katasterzahl VI/34/8, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 27. November 2023 

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Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft