AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Abteilung Anlagenrecht – WST1
Edikt
Zustellung eines Schriftstückes im Großverfahren gemäß § 44a ff AVG
Kundmachung gemäß § 17 Abs. 7 UVP‑G 2000
(Zl.: Edikt WST1-UG-37/031-2023)
Im Verfahren zum Vorhaben „Windpark Schrick West – Repowering“, wurde der Antrag nach § 5 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP‑G 2000 gemäß § 44a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und § 9 Abs. 3 UVP‑G 2000 mit Edikt vom 07. September 2022 im NÖ Kurier, der NÖ Krone, im Amtsblatt der Wiener Zeitung und zusätzlich in den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich (Amtsblatt) sowie im Internet kundgemacht.
Wir teilen in dieser Angelegenheit mit, dass das nachstehende Schriftstück beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht – WST1, 3109 St. Pölten, Neue Herrengasse, Haus 16, Erdgeschoss, sowie bei den Standortgemeinden Gaweinstal und Mistelbach während der jeweiligen Amtsstunden mindestens acht Wochen für jedermann zur Einsicht aufliegt:
Antragsteller: | ÖKOENERGIE Windkraft Wolkersdorf GesmbH & Co KG und ÖKOENERGIE WP Höbersbrunn GmbH, beide vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien |
Inhalt: | Bescheid der NÖ Landesregierung vom 17. Oktober 2023 gemäß § 17 UVP‑G 2000, Zl. WST1-UG-37/028-2023: Erteilung einer Genehmigung für das Vorhaben „Windpark Schrick West – Repowering“ |
Der Bescheid gilt mit Ablauf von zwei Wochen nach der Verlautbarung dieses Ediktes als zugestellt. Eine spätere Zusendung bzw. Ausfolgung löst daher keine Zustellwirkung aus.
Der Bescheid kann auch unter der Adresse http://www.noe.gv.at/Umwelt/Umweltschutz/Umweltrecht-aktuell.html im Internet eingesehen werden. Den Beteiligten wird auf Verlangen eine Ausfertigung des Schriftstückes ausgefolgt und den Parteien des Verfahrens auf Verlangen zugesendet.
Rechtsgrundlagen: | § 44a, § 44f des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) § 17 Abs. 7 und Abs. 8 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP‑G 2000) |
NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Mag. iur. Sekyra