Kundmachung der Hauptwahlkommission für die Arbeiterkammerwahl 2024 in Tirol
Ausschreibung der Wahl der Vollversammlung der Arbeiterkammer Tirol
gemäß Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) sowie der Arbeiterkammer-Wahlordnung (AKWO). Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Wahltermin
Die Wahl findet vom 29. Jänner bis einschließlich 8. Februar 2024 statt.
Stichtag
Als Stichtag wurde der 16. Oktober 2023 beschlossen.
Hauptwahlkommission
Die Hauptwahlkommission hat ihren Sitz in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 7.
Zahl der Mandate
Für die Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol sind 70 Kammerräte zu wählen.
Wahlberechtigt
Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 10 AKG), die am Stichtag in Beschäftigung stehen oder nach einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis arbeitslos sind (§ 10 Abs. 1 Z 1 AKG). Kammerzugehörige, die in zwei oder mehreren Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnissen stehen, sind nur einmal, und zwar aufgrund jenes Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses wahlberechtigt, in dem sie überwiegend beschäftigt sind. Als in Beschäftigung stehend sind insbesondere auch Personen anzusehen, die im Bundesheer Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder die Zivildienst leisten und deren Arbeitsverhältnis nicht gelöst ist; ebenso Arbeitnehmer, die sich in Karenz befinden, sowie Arbeitnehmer, die sich nach dem Berufsausbildungsgesetz oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften in Berufsausbildung befinden. Wahlberechtigte gemäß § 21 AKWO haben die ihre Wahlberechtigung begründenden Umstände und die zur Wählererfassung notwendigen Daten bis spätestens am letzten Tag vor Auflage der Wählerliste, das ist der 3. Dezember 2023, bekannt zu geben. Ergeben sich im Wahlverfahren Zweifel über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, so gilt, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Wahlberechtigung vorliegen, als wahlberechtigt auch derjenige, von dem im Oktober 2023 die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde oder dem sie vorgeschrieben wurde.
Wählbarkeit
Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag
- das 19. Lebensjahr vollendet haben und
- in den letzten zwei Jahren in Österreich insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und
- abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.
Wahlvorschläge
Wahlvorschläge sind bis spätestens 30. Oktober 2023 schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Sie müssen enthalten:
- die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;
- die von der wahlwerbenden Gruppe namhaft gemachten Wahlwerber, deren Anzahl 140 nicht übersteigen darf; die Wahlwerber sind in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- bzw. Nachnamens und Vornamens, des Geburtsdatums, der Sozialversicherungsnummer, der Staatsangehörigkeit, des Arbeitgebers sowie des ordentlichen Wohnsitzes anzuführen;
- die eigenhändig unterschriebene Erklärung jedes einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten Wahlwerbers, aus der ersichtlich ist, dass er die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist;
- den Familien- bzw. Nachnamen und Vornamen und die Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten.
Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 300 Wahlberechtigten oder von fünf Kammerräten unterstützt werden. Für jeden Wahlberechtigten, der einen Wahlvorschlag unterstützt, ist eine von diesem eigenhändig unterschriebene Unterstützungserklärung dem Wahlvorschlag anzuschließen, aus welcher seine Identität und Wahlberechtigung hervorgehen. Die wahlwerbenden Gruppen haben für den Wahlvorschlag an die Arbeiterkammer einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von € 510,00 zu leisten. Dieser Beitrag ist gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages zu erlegen; unterbleibt dies, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht. Ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages können auch die Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Gruppe für die Hauptwahlkommission schriftlich namhaft gemacht werden.
Auflage der Wählerliste und Einspruchsverfahren
Die Wählerliste wird von der Hauptwahlkommission vom 4. Dezember 2023 bis 9. Dezember 2023 am Sitz der Hauptwahlkommission und an den Sitzen der Zweigwahlkommissionen öffentlich so aufgelegt, dass täglich innerhalb der vom Wahlbüro festzusetzenden Stunden in die Wählerliste Einsicht genommen werden kann. Während der Einsichtsfrist sind die Wahlberechtigten, die Organe der betrieblichen Interessenvertretung und die wahlwerbenden Gruppen berechtigt, bei der Hauptwahlkommission schriftlich Einsprüche gegen die Wählerliste wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter einzubringen.
Wahlkarte
Wahlberechtigte des Allgemeinen Wahlsprengels erhalten vom Wahlbüro ohne Antrag eine Wahlkarte. Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels, die sich wegen des Wechsels des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses nach dem 16. Oktober 2023 oder aus anderen wichtigen arbeitsbedingten oder persönlichen Gründen, wie z.B. Dienstreise, Urlaub oder Kuraufenthalt, an den Wahltagen außerhalb des örtlichen Bereiches ihres Wahlsprengels aufhalten, erhalten auf Antrag eine Wahlkarte. Die Wahlkarten der Wahlberechtigten des Allgemeinen Wahlsprengels sind vom Wahlbüro nach Abschluss der Wählerliste auszustellen und den Wahlberechtigten bis spätestens 22. Jänner 2024 im Postweg zuzusenden. Die Ausstellung der Wahlkarten für Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels ist vom 4. Dezember 2023 bis spätestens 26. Jänner 2024 schriftlich beim Wahlbüro zu beantragen. Die Wahlkarte kann persönlich oder von einem hierzu Bevollmächtigten behoben oder per Post zugesandt werden. Die Bevollmächtigung ist nachzuweisen und die Identität des Bevollmächtigten festzuhalten. Der Bevollmächtigte hat die Aushändigung der behobenen Wahlkarte an den Wahlberechtigten nachzuweisen. Die Wahlkarte berechtigt ausschließlich zur Stimmabgabe im Postweg oder zur persönlichen Stimmabgabe vor einer Sprengelwahlkommission des Allgemeinen Wahlsprengels. Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, können ihre Stimme im Postweg abgeben, indem sie die Wahlkarte samt Wahlkuvert, in das der Stimmzettel eingelegt ist, spätestens am 8. Februar 2024 aufgeben. Zudem muss diese Wahlkarte bis spätestens am 11. Februar 2024 bei der Hauptwahlkommission einlangen. Der Wahlberechtigte hat den der Wahlkarte beigelegten Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen und in das Wahlkuvert einzulegen. Das Wahlkuvert darf keinerlei Aufschriften oder sonstige Vermerke aufweisen oder mit solchen versehen werden, die auf die Identität des Wählers hinweisen. Er hat anschließend das Wahlkuvert in die Wahlkarte (= Rücksendekuvert) einzulegen und diese an die Hauptwahlkommission zu senden.
Verpflichtungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber
Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer muss der Berufung in das Amt eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes in eine Wahlkommission Folge leisten. Dieses Amt ist ein öffentliches Ehrenamt.
Den Arbeitgebern obliegen bei der Vorbereitung der Wahl und der Erfassung der Wahlberechtigten folgende gesetzliche Verpflichtungen: Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Zuordnung der am 16. Oktober 2023 beschäftigten Arbeitnehmer zu den einzelnen Betriebsstätten unter Bekanntgabe der Anschriften dieser Betriebsstätten vorzunehmen und allfällige Korrekturen anzubringen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die bearbeiteten Verzeichnisse bis spätestens eine Woche nach dem Stichtag dem Wahlbüro der Arbeiterkammer Tirol zurück zu senden.
Die Arbeitgeber sind für die Richtigstellung der Verzeichnisse verantwortlich; die Richtigkeit und die Vollständigkeit der bearbeiteten Verzeichnisse soll von den jeweiligen Organen der Arbeitnehmerschaft bestätigt werden.
Innsbruck, am 20. September2023
DIE HAUPTWAHLKOMMISSION