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Arbeiterkammer Salzburg | Wahlkundmachung 21.09.2023

Sonstiges: Wahlkundmachung

Wahltermin
26.01.2024 - 08.02.2024
Stichtag
Montag, den 16. Oktober 2023
Rechtsgrundlage
§ 17 Arbeiterkammerwahlordnung, BGBl. 340/1998 (i.d.g.F.)
Veröffentlicht auf EVI am 21.09.2023

Wahlkundmachung

Gemäß § 17 Arbeiterkammerwahlordnung, BGBl. 340/1998 (i.d.g.F.), betreffend die Wahl der Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg vom 26. Jänner bis 8. Februar 2024

Wahltermin und Stichtag (§ 1 AKWO)

Die Wahl findet vom 26. Jänner bis 8. Februar 2024 statt. Der für das Wahlrecht maßgebliche Stichtag ist der 16. Oktober 2023. 

Zahl der Mandate (§ 2 AKWO)

In die Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg sind 70 Kammerräte zu wählen. 

Wahlberechtigung (§ 19 AKWO)

Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 10 AKG), die am Stichtag (16. Oktober 2023) im Bundesland Salzburg in Beschäftigung stehen. 

Als in Beschäftigung stehend sind insbesondere auch Personen anzusehen, die im Bundesheer Präsenzdienst oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten und deren Arbeitsverhältnis nicht gelöst ist; ebenso Arbeitnehmer, die sich in Karenz befinden, sowie Arbeitnehmer, die sich nach dem Berufsausbildungsgesetz oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften in Berufsausbildung befinden. 

Wahlberechtigt sind ferner Arbeitslose im Anschluss an eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung, wenn sie bisher insgesamt mindestens 20 Wochen kammerzugehörig als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sind, für die Dauer von 52 Wochen oder eines längeren Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.

Erfassung der Wahlberechtigten

Die Erfassung der umlagepflichtigen kammerzugehörigen Arbeitnehmer erfolgt automatisch. 

Veranlagung von sonstigen Wahlberechtigten

  • Arbeitslose im Sinne des § 10 Abs1 Z 1 AKG
  • Nicht umlagepflichtige Arbeitnehmer nach § 17 Abs 2 Z 1 AKG (z.B. Lehrlinge)
  • Kammerzugehörige Arbeitnehmer, die sich in Karenz befinden
  • Kammerzugehörige Arbeitnehmer, die Präsenz- Ausbildungs- oder Zivildienst leisten
  • Kammerzugehörige geringfügig Beschäftigte

Oben angeführte Wahlberechtigte müssen, um ihr Wahlrecht ausüben zu können, bis spätestens 3. Dezember 2023 einen Antrag zur Aufnahme in die Wählerliste beim Wahlbüro einbringen. Die Information und Einladung dazu wird rechtzeitig in geeigneter Form erfolgen (§ 21 AKWO). 

Wählbarkeit (§ 29 AKWO)

Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag (16. Oktober 2023)

  1. das 19. Lebensjahr vollendet haben und
  2. in den letzten zwei Jahren in Österreich insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und
  3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen  Staatsbürgerschaft und des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen  sind.

Wahlvorschläge (§ 30 AKWO)

Wahlvorschläge sind bis spätestens 30. Oktober 2023 schriftlich bei der Hauptwahlkommission in 5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10, einzubringen.

Auflage der Wählerliste und Einspruchsverfahren (§ 23 AKWO)

Die Wählerliste wird in der Zeit vom 4. Dezember bis 9. Dezember 2023 an den von der Hauptwahlkommission zu bestimmenden Orten öffentlich so aufgelegt, dass täglich innerhalb der vom Wahlbüro festzusetzenden Stunden in die Wählerlisten Einsicht genommen werden kann. Die Orte der Auflegung und die Stunden der Einsichtnahme werden gesondert kundgemacht.
Vom 4. Dezember bis 9. Dezember 2023 sind die Wahlberechtigten, die Organe der betrieblichen Interessensvertretung und die wahlwerbenden Gruppen berechtigt, bei der Hauptwahlkommission schriftlich Einsprüche gegen die Wählerlisten wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter einzubringen. 

Wahlkarte (§§ 25, 27 AKWO)

Wahlberechtigten des Allgemeinen Wahlsprengels werden vom Wahlbüro automatisch Wahlkarten ausgestellt und bis spätestens 19. Jänner 2024 im Postweg zugesendet. 

Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels, die sich wegen des Wechsels des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses nach dem 16. Oktober 2023 oder aus anderen wichtigen arbeitsbedingten oder persönlichen Gründen, wie zum Beispiel Dienstreise, Urlaub oder Kuraufenthalt an den Wahltagen außerhalb des örtlichen Bereiches ihres Wahlsprengels aufhalten, erhalten auf Antrag eine Wahlkarte. 

Die Ausstellung der Wahlkarte für Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels kann vom 4. Dezember 2023 bis spätestens 23. Jänner 2024 schriftlich beim Wahlbüro beantragt werden. 

Alle Wahlberechtigten, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihre Stimme im Postweg oder persönlich vor einer Wahlkommission des Allgemeinen Wahlsprengels abgeben. Eine Stimmabgabe vor einer Betriebswahlsprengelkommission ist nicht möglich. 

Verpflichtungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber (§ 15 und § 20 AKWO)

Das Amt eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Hauptwahlkommission, der Zweigwahlkommissionen und der Sprengelwahlkommissionen ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer verpflichtet ist. 

Den Arbeitnehmern ist vom Arbeitgeber die zur Tätigkeit als Mitglied in der Wahlkommission erforderliche Freizeit einzuräumen. 

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die vom Wahlbüro der AK übermittelten Wählerverzeichnisse daraufhin  zu überprüfen, ob alle am Stichtag (16. Oktober 2023) beschäftigten Arbeitnehmer angeführt sind, und allfällige Korrekturen anzubringen, sowie die Zuordnung der am 16. Oktober 2023 beschäftigten Arbeitnehmer zu den einzelnen Betriebsstätten vorzunehmen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die bearbeiteten Wählerverzeichnisse bis spätestens eine Woche nach dem Stichtag dem Wahlbüro der Arbeiterkammer zurückzusenden. 

Die Richtigkeit und die Vollständigkeit der bearbeiteten Wählerverzeichnisse soll von den jeweiligen Organen der Arbeitnehmerschaft bestätigt werden. 

Salzburg, am 18. September 2023

Die Hauptwahlkommission

Anhänge zur Veröffentlichung

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