Kundmachung
der Hauptwahlkommission für die Arbeiterkammerwahl 2024 in Vorarlberg
Ausschreibung der Wahl in die Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg aufgrund des Arbeiterkammergesetzes (AKG), BGBl. Nr. 626/1991 (idgF) und der Arbeiterkammer-Wahlordnung (AK-WO), BGBl. Nr. 340/1998 (idgF).
Sprachliche Gleichbehandlung:
Soweit in dieser Kundmachung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, dass ausdrücklich anderes angeordnet ist.
Wahltermin:
Die Wahl findet vom 26. Jänner bis 8. Februar 2024 statt.
Stichtag:
Als Stichtag wurde der 23. Oktober 2023 beschlossen.
Hauptwahlkommission:
Die Hauptwahlkommission hat ihren Sitz in 6800 Feldkirch, Widnau 4, Telefon 050/258-8500.
Wahlkreise:
Als Wahlkreise werden die fünf Gerichtsbezirke Bezau, Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch bestimmt. Das Gebiet der Marktgemeinde Nenzing, welches westlich der Galina liegt, wird dem Wahlkreis Feldkirch zugeordnet. Das Gebiet des Kl. Walsertales wird dem Wahlkreis Bregenz zugeordnet. In jedem Wahlkreis wird eine Zweigwahlkommission mit dem Amtssitz am Standort der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft sowie am Standort des Marktgemeindeamtes Bezau gebildet.
Zahl der Mandate:
Für die Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg sind 70 Kammerräte zu wählen.
Wahlberechtigt:
Wahlberechtigt sind, ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit, alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 10 AKG), die am Stichtag (23.10.2023) in Beschäftigung stehen oder nach einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis arbeitslos sind (§ 10 Abs 1 Z 1 AKG). Kammerzugehörige, die in zwei oder mehreren Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnissen stehen, sind nur einmal wahlberechtigt, und zwar aufgrund jenes Arbeits oder Beschäftigungsverhältnisses, in dem sie überwiegend beschäftigt sind. Als in Beschäftigung stehend sind insbesondere auch Personen anzusehen, die im Bundesheer Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder die Zivildienst leisten und deren Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst ist; ebenso Arbeitnehmer, die sich in Karenz befinden sowie Arbeitnehmer, die sich nach dem Berufsausbildungsgesetz oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften in Berufsausbildung befinden.
Wahlberechtigte gemäß § 21 AK-WO (sonstige Wahlberechtigte) haben die ihre Wahlberechtigung begründenden Umstände und die zur Wählererfassung notwendigen Daten bis spätestens am letzten Tag vor Auflage der Wählerliste, das ist der 3.12.2023, bekannt zu geben.
Ergeben sich im Wahlverfahren Zweifel über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, so gilt – sofern die übrigen Voraussetzungen für die Wahlberechtigung vorliegen – als wahlberechtigt auch derjenige, von dem im Oktober 2023 die Arbeiterkammerumlage einbehalten oder dem sie vorgeschrieben wurde.
Wählbar:
Wählbar zum Mitglied der Vollversammlung einer Arbeiterkammer ist jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer, der am 23. Oktober 2023 (Stichtag)
- das 19. Lebensjahr vollendet hat,
- in den letzten 2 Jahren in Österreich insgesamt mindestens 6 Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis stand und
- abgesehen von der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen ist.
Wahlvorschläge:
Wahlvorschläge sind bis spätestens 6.11.2023 schriftlich bei der Hauptwahlkommission in 6800 Feldkirch, Widnau 4, einzubringen.
Sie müssen enthalten:
- die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;
- die von der wahlwerbenden Gruppe namhaft gemachten Wahlwerber, deren Anzahl 140 nicht übersteigen darf; die Wahlwerber sind in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums, der Sozialversicherungsnummer, der Staatsangehörigkeit, des Arbeitgebers sowie des Hauptwohnsitzes (ordentlichen Wohnsitzes) anzuführen;
- die eigenhändig unterschriebene Erklärung jedes einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten Wahlwerbers, aus der ersichtlich ist, dass er die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist;
- den Familien- und Vornamen und die Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten.
Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 300 Wahlberechtigten oder von 5 Kammerräten unterstützt werden. Für jeden Wahlberechtigten, der einen Wahlvorschlag unterstützt, ist eine von diesem eigenhändig unterschriebene Unterstützungserklärung dem Wahlvorschlag anzuschließen, aus welcher seine Identität und Wahlberechtigung hervorgehen.
Die wahlwerbenden Gruppen haben für den Wahlvorschlag, den sie einbringen, an die Arbeiterkammer einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von € 510,– zu leisten. Dieser Beitrag ist gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages zu erlegen; unterbleibt dies, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
Ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages können auch die Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Gruppen für die Hauptwahlkommission schriftlich namhaft gemacht werden.
Auflage der Wählerliste und Einspruchsverfahren:
Die Wählerliste wird in der Zeit vom 4.12.2023 bis 9.12.2023 an folgenden Orten so aufgelegt, dass täglich innerhalb der vom Wahlbüro festzusetzenden Stunden in die Wählerliste Einsicht genommen werden kann:
→ Bezirkshauptmannschaft Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch
→ Marktgemeindeamt Bezau
→ Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg
Vom 4.12.2023 bis 9.12.2023 sind die Wahlberechtigten, die Organe der betrieblichen Interessenvertretung und die wahlwerbenden Gruppen berechtigt, bei der Hauptwahlkommission schriftlich Einsprüche gegen die Wählerliste wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter einzubringen.
Wahlkarte:
Wahlberechtigte des Allgemeinen Wahlsprengels erhalten vom Wahlbüro ohne Antrag eine Wahlkarte.
Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels, die sich wegen des Wechsels des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses nach dem 23.10.2023 oder aus anderen wichtigen arbeitsbedingten oder persönlichen Gründen, wie z.B. Dienstreise, Urlaub oder Kuraufenthalt an den Wahltagen außerhalb des örtlichen Bereichs ihres Wahlsprengels aufhalten, erhalten auf Antrag eine Wahlkarte. Gegen die Verweigerung der Ausstellung der Wahlkarte steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.
Die Wahlkarten der Wahlberechtigten des Allgemeinen Wahlsprengels sind vom Wahlbüro nach Abschluss der Wählerliste auszustellen und den Wahlberechtigten bis spätestens 19.1.2024 im Postweg zuzusenden.
Die Ausstellung der Wahlkarten für Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels ist vom 4.12.2023 bis spätestens 23.1.2024 schriftlich beim Wahlbüro zu beantragen. Die Wahlkarte kann persönlich oder von einem hiezu Bevollmächtigten behoben oder per Post zugesandt werden. Die Bevollmächtigung ist nachzuweisen und die Identität des Bevollmächtigten festzuhalten. Der Bevollmächtigte hat die Aushändigung der behobenen Wahlkarte an den Wahlberechtigten nachzuweisen.
Die Wahlkarte berechtigt ausschließlich zur Stimmabgabe im Postweg oder zur persönlichen Stimmabgabe vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen.
Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, können ihre Stimme im Postweg abgeben, indem sie die Wahlkarte samt Wahlkuvert, in das der Stimmzettel eingelegt ist, spätestens am 8.2.2024 aufgeben. Zudem muss die Wahlkarte bis spätestens 11.2.2024 bei der Hauptwahlkommission einlangen. Der Wahlberechtigte hat den der Wahlkarte beigelegten Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen und in das Wahlkuvert einzulegen. Das Wahlkuvert darf keinerlei Aufschriften oder sonstige Vermerke aufweisen oder mit solchen versehen werden, die auf die Identität des Wählers hinweisen. Er hat anschließend das Wahlkuvert in die Wahlkarte einzulegen und diese an die Hauptwahlkommission zu senden.
Verpflichtungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber:
Das Amt eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Hauptwahlkommission, der Zweigwahlkommissionen und der Sprengelwahlkommissionen ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer verpflichtet ist. Den Arbeitnehmern ist vom Arbeitgeber die zur Tätigkeit als Mitglied in der Wahlkommission erforderliche Freizeit einzuräumen.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Zuteilung der am 23.10.2023 beschäftigten Arbeitnehmer zu den einzelnen Betriebsstätten unter Bekanntgabe der Anschriften dieser Betriebsstätten vorzunehmen und die Wohnanschriften dieser Arbeitnehmer bekannt zu geben bzw. nötigenfalls zu korrigieren. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die bearbeiteten Wählerverzeichnisse bis spätestens eine Woche nach dem Stichtag, somit bis zum 30.10.2023, dem Wahlbüro der Arbeiterkammer Vorarlberg zurückzusenden.
Die Arbeitgeber sind für die Richtigstellung der Wählerverzeichnisse verantwortlich; die Richtigkeit und die Vollständigkeit bearbeiteter Wählerverzeichnisse soll von den jeweiligen Organen der Arbeitnehmerschaft bestätigt werden.
Feldkirch, am 14. September 2023
Die Hauptwahlkommission