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Schroth Packmittel GmbH (173314z) | Verschmelzung

Zusammenschluss

Rechtsgrundlage
§§ 33 iVm 15 EU-UmgrG
Unterlagen
Übermittlung:
Post
Schroth Packmittel GmbH, Bildgasse 10, 6850 Dornbirn
Post
SMV Schroth-Mobilienvermietung GmbH, Parkstraße 4, 74579 Fichtenau, Deutschland
Übertragende Gesellschaft
Schroth Packmittel GmbH
Übernehmende Gesellschaft
SMV Schroth-Mobilienvermietung GmbH
Veröffentlicht auf EVI am 26.08.2023

Hinweisveröffentlichung

 gemäß §§ 33 iVm 15 EU-UmgrG

Hinweis der Geschäftsführung auf die geplante grenzüberschreitende Verschmelzung gemäß §§ 33 iVm 15 EU-UmgrG.

Es ist beabsichtigt, die Schroth Packmittel GmbH (FN 173314z, Landesgericht Feldkirch) als übertragende Gesellschaft mit der SMV Schroth-Mobilienvermietung GmbH (eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Ulm unter HRB 722155) als übernehmende Gesellschaft zu verschmelzen. Die Verschmelzung soll unter Zugrundelegung der Schlussbilanz der Schroth Packmittel GmbH zum 31.12.2022 erfolgen.

Die Geschäftsführer der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft haben am 2.8.2023 einen Verschmelzungsplan/Verschmelzungsvertrag abgeschlossen, dem zufolge die Schroth Packmittel GmbH als übertragende Gesellschaft unter Ausschluss der Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß den Bestimmungen des EU-UmgrG auf die SMV Schroth-Mobilienvermietung GmbH als übernehmende Gesellschaft durch Aufnahme verschmolzen werden soll. 

Der Verschmelzungsplan wurde beim zuständigen Firmenbuchgericht des Landesgerichtes Feldkirch und beim Amtsgericht Ulm eingereicht. 

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 28 Abs. 3 EU-UmgrG eine vereinfachte Verschmelzung vorliegt und daher für die übertragende Gesellschaft auch kein Verschmelzungsbeschluss erforderlich ist. Es wird in diesem Zusammenhang auf das Recht der Gesellschafter, der Gläubiger und des zuständigen Organs der Arbeitnehmervertretung, in Ermangelung eines solchen der Arbeitnehmer selbst, verwiesen, binnen fünf Arbeitstage vor dem Tag der Gesellschafterversammlung Bemerkungen zum Verschmelzungsplans zu übermitteln.

Gläubiger der Schroth Packmittel GmbH können gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 EU-UmgrG über die angebotenen Sicherheiten hinaus weitere Sicherheiten von der verschmelzenden inländischen Gesellschaft verlangen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so muss die Leistung der Sicherheit innerhalb von drei Monaten nach der Offenlegung des Verschmelzungsplans mit Klage gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Dabei muss der Gläubiger glaubhaft machen, dass seine Forderung entstanden ist, dass er keine Befriedigung verlangen kann und dass durch die Verschmelzung die Erfüllung seiner Forderung gefährdet wird. 

Auf Verlangen wird jedem Gläubiger der Schroth Packmittel GmbH gemäß § 15 Abs. 3 EU-UmgrG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in § 14 Abs. 2 Z 2 und 3 EU-UmgrG genannten Unterlagen (Verschmelzungsplan; Jahresabschlüsse und die Lageberichte der übertragenden Gesellschaft über die drei letzten Geschäftsjahre; Schlussbilanz) übermittelt. Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der vereinfachten Verschmelzung gemäß § 28 Abs. 3 EU-UmgrG weder ein Verschmelzungsbericht noch eine Verschmelzungsprüfung erforderlich ist. 

Kostenloste Auskunftsstellen

1. 
Schroth Packmittel GmbH
Bildgasse 10
6850 Dornbirn

2.
SMV Schroth-Mobilienvermietung GmbH
Parkstraße 4
74579 Fichtenau
Deutschland

Verantwortlich für den Inhalt: Schroth Packmittel GmbH (173314z)
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