biolitec Holding GmbH & Co KG
(vormals biolitec AG)
Wien, Österreich
Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 5 dSpruchG über die Beendigung des Spruchverfahrens betreffend die Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung, die die biolitec AG den Aktionären anlässlich der grenzüberschreitenden Verschmelzung zwischen der biolitec AG Jena, einer früheren Aktiengesellschaft nach deutschem Recht (übertragende Gesellschaft) und der biolitec Unternehmensbeteiligung I AG Wien, einer Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht (übernehmende Gesellschaft) angeboten hat.
Die biolitec Holding GmbH & Co KG (zuvor: biolitec AG davor: biolitec Unternehmensbeteiligung I AG) macht den aufgrund des Beschlusses des deutschen Thüringischen Oberlandesgerichts vom 22. August 2024 (Az. 2 W 354/21) über die Zurückweisung der Beschwerden der Antragsteller rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Gera vom 27.01.2021, Az. 12 HK O75/13 wie folgt (ohne Gründe) bekannt:
I. Beschluss des Landgerichts Gera vom 27.01.2021, Az. 12 HK O75/13:
„In der Sache
Martin Helfrich, Herderstraße 10 A, 60316 Frankfurt am Main
- Antragsteller -XNASE AG, vertreten durch d. Vorstand, Steinbacherstraße 4, 36151 Burghaun
- Antragstellerin -Ambrosia Naturkost AG, vertreten durch d. Vorstand, Herderstraße 10 A, 60316 Frankfurt am Main,
- Antragstellerin -Karl-Walter Freitag, Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln
- Antragsteller -Metropol Vermögensverwaltungs und Grundstücks GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln
- Antragstellerin -Ulrike Mellin, Wertheimer Straße 34, 97297 Waldbüttelbrunn
- Antragstellerin -Dipl.-lng. Hedwig Ogrzewalla, Neckarhalde 56, 72070 Tübingen
- Antragstellerin -SCHÜMA GmbH & Co.KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Bachgasse 6-9, 97070 Würzburg
- Antragstellerin -Stefan Schüpfer, Kartause 1, 97070 Würzburg
- Antragsteller -Berthold Warmuth, Moschelesstraße 11, 04109 Leipzig
-Antragsteller -SCI AG, vertreten durch d. Vorstand, Bartholomäus-Arnoldi-Straße 82, 61250 Usingen
- Antragstellerin -ABS Aktiengesellschaft für Beteiligungen und Serviceleistungen, vertreten durch d. Vorstand, Bartholomäus-Arnoldi-Straße 82, 61250 Usingen
- Antragstellerin -Wilhelm Nachtigall, Berliner Straße 36, 61184 Karben
- Antragsteller -Oliver Wiederhold, Bartholomäus-Arnoldi-Straße 82, 61250 Usingen
- Antragsteller -Dipl.-Wirtschaftsinf. Dieter Erwin Strobel, Kronenstraße 29, 40217 Düsseldorf
- Antragsteller –GRUENDELPARTNER, Grimmaische Straße 2-4, 04109 Leipzig
-Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten (§ 6 dSpruchG)
Prozessbevollmächtigter zu 1-3:
Rechtsanwalt Axel Conzelmann, Allee Cite 6, 76532 Baden-Baden
Prozessbevollmächtigter zu 4 und 5:
Rechtsanwalt Horst Hoffmann, Krebsgasse 4- 6, 50667 Köln, Gz.: 145/13 HO12
Prozessbevollmächtigter zu 6:
Rechtsanwalt Holger Mellin, Wertheimer Straße 34, 97297 Waldbüttelbrunn, Gz.: M/bw/UMe
Prozessbevollmächtigter zu 8:
Rechtsanwalt Felix Banik, Seinsheimstr. 22, 97209 Veitshochheim
gegen
biolitec AG, vertreten durch d. Vorstand, Parkring 2, 1010 Wien, Osterreich
- Antragsgegnerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Landgraf & Schneider, Zeppelinallee 21, 60325 Frankfurt am Main wegen Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung nach dem deutschen Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (dSpruchG) hat die 12. Kammer des Landgerichts Gera am 27.01.2021 folgenden Beschluss gefasst:
Auf die Anträge aller Antragsteller sowie des gemeinsamen Vertreters der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung für die Minderheitsaktionäre der Biolitec AG Jena wegen deren Verschmelzung auf die später zur Antragsgegnerin umfirmierten. biolitec Unternehmensbeteiligung I AG, wird eine bare Zuzahlung von 2,89 € je Aktie der biolitec AG Jena festgesetzt.
Die bare Zuzahlung von 2,89 € pro Aktie ist ab dem 16.03.2013 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin selbst zu tragen.
Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Wert für die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten werden auf jeweils 1.244.831,70 € festgesetzt.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen, wenn die Beschwer 600,00 € nicht übersteigt.
II. Beschluss des Thüringischen Oberlandesgerichts vom 22. August 2024 (Az. 2 W 354/21):
Die Beschwerden der Antragsteller zu 1 - 5 und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 27.01.2021, Az. 12 HK O 75/13, werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden darüber hinaus nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 200.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Wien, im September 2024
biolitec Holding GmbH & Co KG
Die Geschäftsführung