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Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie | Errichtung Warenversorgungsanlage Brigittenau - Geschäftszahl: 2023-0.894.625 05.09.2024

Sonstiges: Errichtung Warenversorgungsanlage Brigittenau - Geschäftszahl: 2023-0.894.625

Geschäftszahl
2023-0.894.625
Rechtsgrundlage
§ 2 EisbEG
Bauvorhaben
Errichtung Warenversorgungsanlage Brigittenau
Einsicht in Unterlagen
06.09.2024 - 23.09.2024
Ort
Magistratisches Bezirksamt für den 22. Wiener Gemeindebezirk
Dr.-Adolf-Schärf-Platz 8
1220 Wien

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Abteilung IV/E2 – Oberste Eisenbahnbehörde
Radetzkystraße 2
1030 Wien
Mündliche Verhandlung
Montag, den 23. September 2024 um 13:30 Uhr
Ort der Verhandlung
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Radetzkystraße 2
1030 Wien
Raum 3G12
Schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen
Organisation:
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Übermittlung:
Post
Radetzkystraße 2
Antragsteller
ÖBB-Infrastruktur AG
Veröffentlicht auf EVI am 05.09.2024

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Geschäftszahl: 2023-0.894.625

ÖBB-Strecke Bahnhof Brigittenau – Donauuferautobahn
Km 0,505 – km 1,300
Errichtung Warenversorgungsanlage Brigittenau
Antrag gemäß § 2 EisbEG

Edikt

Die ÖBB-Infrastruktur AG, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin Wandl & Dr. Wolfgang Krempl, beantragte mit Schreiben vom 05.12.2023/20.06.2024 bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die dauernde Enteignung der Erstantragsgegnerin in Bezug auf folgende Bestand- bzw. Nutzungsrechte: 

  1. das analog Beilage 5.4, Abschnitt A, Stammvertrag, eingeräumte Nutzungsrecht auf Teilflächen der GSt.-Nr. 306 in EZ 1846, KG 01652 Breitenlee, BG Donaustadt, im Ausmaß von 6.875 mals Aufforstungsfläche und im Ausmaß von 9.180 mals Wiesenfläche.

    Zudem wurde die dauernde Enteignung des Zweitantragsgegners in Bezug auf folgende Bestand- bzw. Nutzungsrechte vereinbart:

  2. das aufgrund der Vereinbarung vom 23.09.2004/01.10.2004 eingeräumte Nutzungsrecht auf Teilflächen der GSt.-Nr. 306 in EZ 1846, KG 01652 Breitenlee, BG Donaustadt, im Ausmaß von 6.875 m2 als Aufforstungsfläche und im Ausmaß von 9.180 m2 als Wiesenfläche.

Die durch die beantragte Enteignung berührte Katastralgemeinde ist die KG 01652 Breitenlee.

In die Antragsunterlagen kann in der Zeit vom 06.09.2024 bis 23.09.2024 bei den folgende Stellen Einsicht genommen werden: 

  • Magistratisches Bezirksamt für den 22. Wiener Gemeindebezirk 
    Dr.-Adolf-Schärf-Platz 8, 1220 Wien - Zeit und Ort der Einsichtnahme sind an dortiger Stelle zu erfragen.

  • Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Abteilung IV/E2 – Oberste Eisenbahnbehörde, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, nach vorheriger telefonischer Anmeldung (+43 1 71162 652807)

In gegenständlicher Sache wird gemäß §§ 40 bis 44 AVG iVm. § 14 EisbEG eine mündliche Verhandlung für

Montag, 23.09.2024, Beginn 13:30 Uhr

im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, Raum 3G12, anberaumt.

Den Parteien und Beteiligten wird die Möglichkeit gegeben, im gegenständlichen Verfahren mündlich in der Verhandlung oder vorab schriftlich eine Stellungnahme abzugeben bzw. Einwendungen zu erheben.

Schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen sind beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, einzubringen. Es besteht auch die Möglichkeit, schriftlich Einwendungen per E-Mail (e2@bmk.gv.at) zu übermitteln. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Personen, die weder bis spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde noch während der Verhandlung Einwendungen erheben, verlieren gemäß § 42 Abs 1 AVG ihre Parteistellung. 

Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

Für die Bundesministerin:
Mag. Dr. Erich Neumeister, LL.M.