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Gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft Wohnpark Alt-Erlaa (114673m) | Ordentliche Hauptversammlung 2024

Ordentliche Hauptversammlung: 29. August 2024 um 18.30 Uhr

Termin:
Donnerstag, den 29. August 2024 um 18:30 Uhr
Ort:
WFC-Podium
Anton-Baumgartner-Straße 44/A4/02
1230 Wien
Veröffentlicht auf EVI am 31.07.2024

Gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft
Wohnpark Alt-Erlaa

Einladung
zur
49. ordentlichen Hauptversammlung

der Gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft Wohnpark Alt-Erlaa am Donnerstag, dem 29. August 2024 um 18.30 Uhr in Wien 23., Anton-Baumgartner-Straße 44/A4/02 – „WFC-Podium“ Einlass ab 18.00 Uhr.

Tagesordnung:

  1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2023 einschließlich Lagebericht des Vorstandes;
  2. Bericht des Aufsichtsrates;
  3. Beschlussfassung über den Prüfungsbericht des Österreichischen Verbandes gemeinnütziger Bauvereinigungen – Revisionsverband über das Geschäftsjahr 2023;
  4. Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses 2023;
  5. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2023;
  6. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2023;
  7. Festsetzung der Vergütung an die Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2023;
  8. Ersatzwahl in den Aufsichtsrat.

Ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung sind am Sitz der Gesellschaft in 1230 Wien, Anton-Baumgartner-Straße 44 (Kundenzentrum Alt-Erlaa) nachstehende Unterlagen zur Einsicht für die Aktionäre aufgelegt: 

  • Die Beschlussvorschläge zur Tagesordnung. 
  • Der Jahresabschluss samt Lagebericht, der Vorschlag zur Verwendung des Jahresergebnisses sowie der Bericht des Aufsichtsrates. 
  • Der Corporate Governance-Bericht.
  • Formular „Erklärung vor der Wahl in den Aufsichtsrat“.

Gemäß § 112 Abs. 1 AktG richtet sich das Recht der Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, nach der Eintragung im Aktienbuch der Gesellschaft jeweils zu Beginn der Versammlung. 

Wird das Stimmrecht gemäß § 113 Abs. 1 AktG durch einen Bevollmächtigten ausgeübt, so muss dieser Bevollmächtige mit Ausnahme von Bevollmächtigten juristischer Personen entweder Aktionär der Gesellschaft sein oder mit dem vertretenen Aktionär im gemeinsamen Haushalt leben. Nehmen zwei oder mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende Personen an der Hauptversammlung teil, so haben diese gemeinsam nur eine Stimme. Die das Stimmrecht auszuübende Person ist vor Beginn der Hauptversammlung bekanntzugeben. 

Gemäß § 109 Abs. 1 und Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen, bis spätestens 21 Tage vor der Hauptversammlung (bis 08.08.2024) am Sitz der Gesellschaft schriftlich verlangen, dass zusätzliche Tagesordnungspunkte aufgenommen werden, wobei diesem Begehren je ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen muss. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein.

Gemäß § 12 Abs. 2 der Satzung haben sich die Aktionäre spätestens drei Werktage vor der Hauptversammlung (bis 26. August 2024) in Textform bei der Gesellschaft anzumelden (es gilt der Zugang der Anmeldung bei der Gesellschaft).  

Der Vorstand