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Bundesministerium für Inneres | Verordnung 13.07.2024

Verordnung (Ministerien): Zusammenfassung und Trennung von Dienststellen zum Zwecke der Personalvertretung vom 27. Juni 2024

Rechtsgrundlagen
§  4  Absatz 1 bis 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967 § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b des  Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Veröffentlicht auf EVI am 13.07.2024

ZENTRALAUSSCHUSS
FÜR DIE BEDIENSTETEN DER SICHERHEITSVERWALTUNG BEIM 
BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES

Verordnung
des  Zentralausschusses für  die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres vom 27. Juni 2024  über die Zusammenfassung und Trennung von Dienststellen zum Zwecke der Personalvertretung

Gemäß §  4  Absatz 1 bis 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018 (Bundes-Personalvertretungsgesetz) werden im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für die  gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b des  Bundes-Personalvertretungsgesetzes dem Vertretungsbereich des Zentralausschusses für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung zugehörenden Bediensteten folgende Personalvertretungen eingerichtet:

Personalvertretungsorgane

§ 1 (1) Für die Bediensteten einer Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres, wird eine gemeinsame Personalvertretung gebildet (Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres).

(2) Als  ihr Sitz wird die  Zentralleitung des  Bundesministeriums für Inneres bestimmt, als  Leiterin oder Leiter der  zusammengefassten Dienststelle gilt die  Leiterin oder der  Leiter der Sektion I.

§ 2 (1) Für die  Bediensteten eines Polizeikommissariates einer Landespolizeidirektion (einschließlich Wien) wird jeweils eine Personalvertretung gebildet (Dienststellenausschuss für die  Bediensteten der  Sicherheitsverwaltung beim jeweiligen Polizeikommissariat).

(2) Für die  Bediensteten des  Verkehrsamtes der  Landespolizeidirektion  Wien (Referat SVA  5) wird ein Dienststellenausschuss  gebildet (Dienststellenausschuss für  die   Bediensteten der   Sicherheitsverwaltung beim Verkehrsamt).

(3) Für die  Bediensteten der  Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung (SVA)  der  Landespolizeidirektion  Wien, ausgenommen Verkehrsamt,  wird ein   Dienststellenausschuss  gebildet (Dienststellenausschuss für die  Bediensteten der  Sicherheitsverwaltung bei  der SVA).

(4) Für die  Bediensteten der  Logistikabteilung (LA)  der Landespolizeidirektion Wien wird ein Dienststellenausschuss gebildet (Dienststellenausschuss für die  Bediensteten der  Sicherheitsverwaltung bei  der LA).

(5) Für die  Bediensteten der  Personalabteilung (PA) der  Landespolizeidirektion Wien wird ein  Dienststellenausschuss gebildet (Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei  der  PA).

(6) Für die  Bediensteten des  Büros Polizeiärztlicher  Dienst (Büro B  4 Polizeiärztlicher Dienst) wird ein Dienststellenausschuss  gebildet (Dienststellenausschuss für die   Bediensteten  der  Sicherheitsverwaltung beim Büro Polizeiärztlicher Dienst).

(7) Für den Bereich der  Landespolizeidirektion  Wien wird als Sitz das jeweilige Polizeikommissariat oder das Verkehrsamt oder die  jeweilige Abteilung oder das Büro und als  Leiterin oder Leiter der  Dienststelle die Leiterin oder der   Leiter des jeweiligen Polizeikommissariats oder des Verkehrsamtes oder der  jeweiligen Abteilung oder des Büros bestimmt. Für den Bereich außerhalb von  Wien wird als Sitz das jeweilige Polizeikommissariat oder die  Landespolizeidirektion und als  Leiterin oder Leiter der  Dienststelle die  Landespolizeidirektorin bzw. der  Landespolizeidirektor bestimmt.

§ 3 (1) Für alle nicht unter § 2 fallenden Bediensteten einer Landespolizeidirektion, insbesondere der  dem Geschäftsbereich B zugeordneten Büros und der  sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Abteilung, wird jeweils eine gemeinsame Personalvertretung  gebildet (Dienststellenausschuss für die  Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei  der jeweiligen Landespolizeidirektion).

(2) Als  ihr Sitz wird der  Standort der jeweiligen Landespolizeidirektion bestimmt, als  Leiterin oder Leiter der  Dienststelle gilt die  jeweilige Landespolizeidirektorin  oder der jeweilige Landespolizeidirektor bzw. die Landespolizeipräsidentin oder der  Landespolizeipräsident.

§ 4 (1) Für die  Bediensteten einer Regionaldirektion oder einer nicht als  Untergliederung einer Regionaldirektion eingerichteten Erstaufnahmestelle des  Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl  wird jeweils eine Personalvertretung eingerichtet.

(2) Als Sitz wird der  jeweilige Standort, als  Leiterin bzw. Leiter wird die  Leiterin bzw. der  Leiter der jeweiligen Regionaldirektion bzw. Erstaufnahmestelle bestimmt.

§ 5 (1) Für alle nicht unter § 4 fallenden Bediensteten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird eine gemeinsame Personalvertretung gebildet (Dienststellenausschuss für die  Bediensteten der  Sicherheitsverwaltung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl).

(2) Als  Sitz wird der Standort der  Zentrale, als  Leiterin bzw. Leiter wird die  Direktorin bzw. der  Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bestimmt

§ 6 (1) Für alle dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder einer Landespolizeidirektion angehörenden, dem Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung zuzurechnenden begünstigten Behinderten gemäß. § 2 BEinstG, wird ausschließlich für Zwecke der Behindertenvertretung (Behindertenvertrauenspersonen) jeweils eine gemeinsame Dienststelle gebildet. 

(2) Als zuständiger Dienststellenausschuss wird 

  1. für den dem Bundesministerium für Inneres angehörenden begünstigten Behinderten der Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres
  2. für den dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angehörenden begünstigten Behinderten der Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
  3. für den einer Landespolizeidirektion angehörenden begünstigten Behinderten der Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der jeweiligen Landespolizeidirektion bestimmt.

Geltungsbereich

§ 7 Die Gültigkeit dieser Verordnung erstreckt sich auf die ab den Personalvertretungswahlen 2024 neu zu wählenden Personalvertretungsorgane.

Inkrafttreten

§ 8 Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag  in Kraft.

Wien, am  27. Juni 2024

Der Vorsitzende:
Michael Schuh, BSc

Verantwortlich für den Inhalt: Bundesministerium für Inneres
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