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Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | KV 512/2024

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Kollektivvertrag: KV 512/2024

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Montag, den 01. Jänner 2024
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
512/2024
Katasterzahl
XIII/52-59/2

Veröffentlicht auf EVI am 07.08.2024

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Abteilung II/B/8

KOLLEKTIVVERTRAG

Zl. 2024-0.567.574

KV 512/2024.  Am 19. Dezember 2023 haben die Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler; der Metalltechniker; der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker; der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker; der Mechatroniker; der Fahrzeugtechnik; der Kunsthandwerke; der Gesundheitsberufe und die Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Metall, Elektro, einen Kollektivvertrag (Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag KV 244/2018, vom 27. November 2017) abgeschlossen, der am 1. Jänner 2024 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag gilt 1) für das Gebiet der Republik Österreich; 2) für alle Betriebe, die einem der vertragschließenden Arbeitgeberverbände angehören; a) für die Berufszweige der „Karosseriebauer, einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer“ und der „Karosseriespengler bzw. -lackierer, soweit sie diese Tätigkeit überwiegend verrichten“ gilt: Der Vertrag gilt für jene Betriebe, die bereits vor dem 1.1.2000 eine Gewerbeberechtigung für die Ausführung des Spenglerhandwerks („Karosseriespengler“) hatten und die diese nach der Umreihung von der Bundesinnung der Spengler und Kupferschmiede in die Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner (mit 1.1.2000) aufrecht erhalten haben; b) bei der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler erstreckt sich der fachliche Geltungsbereich nur auf die Berufszweige der Spengler und Kupferschmiede. Ausgenommen sind folgende Berufszweige: in der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik: die Vulkaniseure sowie die Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner, wie Karosserie- und Fahrzeugbautechniker, Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (die unter Punkt 2a fallenden Betriebe sind nicht ausgenommen), Karosseriebauer, Karosseriespengler bzw.- lackierer, soweit sie diese Tätigkeit überwiegend verrichten (die unter Punkt 2a fallenden Betriebe sind nicht ausgenommen), Autoverglasung, Autokosmetiker, Dellendrücker, Wagner, Ski- und Rodelerzeuger sowie Werkzeugstiel-, Gabel- und Rechenmacher; in der Bundesinnung der Kunsthandwerke die Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art und Modeschmuckerzeuger, die Musikinstrumentenerzeuger, die Buchbinder, die Kartonagenwaren- und Etuierzeuger und die Erzeuger kunstgewerblicher Gegenstände; in der Bundesinnung der Gesundheitsberufe die Miederwarenerzeuger, die Schumacher und Orthopädieschuhmacher sowie die Zahntechniker; 3) für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge mit den im persönlichen Geltungsbereich angeführten Ausnahmen. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung der Gehälter und Lehrlingseinkommen sowie sonstiger Entgeltbestimmungen und wurde unter Registerzahl KV 512/2024, Katasterzahl XIII/52-59/2, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 2. August 2024 

Verantwortlich für den Inhalt:
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft