Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Umweltschutz
Geschäftszahl: U-ABF-6/113/244-2024
EDIKT
Rohrdorfer Umwelttechnik GmbH, Bruck an der Mur; Baurestmassendeponie Kufstein; IPPC-Behandlungsanlage – Verfahren nach dem AWG 2002
Gemäß §§ 44a und 44f Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023, sowie § 40 Abs. 1a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023, wird kundgemacht:
I. Einleitung
Mit Schreiben vom 02.09.2020, eingelangt am 14.09.2020, ergänzt bzw. geändert mit Schreiben vom 17.09.2020, vom 13.07.2021, vom 18.08.2021, vom 13.12.2021, vom 11.08.2022, vom 09.02.2023 und vom 21.04.2023, hat die Rohrdorfer Umwelttechnik GmbH, Einödstraße 37, 8600 Bruck an der Mur, vertreten durch die ONZ, ONZ, KRAEMMER, HÜTTLER Rechtsanwälte GmbH (jetzt: ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH), Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien, unter Vorlage von Projektunterlagen um abfallrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Baurestmassendeponie in Schwoich angesucht.
Mit Edikt vom 05.06.2023 wurde in gegenständlichem Verfahren unter anderem die Anberaumung der mündlichen Verhandlung sowie die öffentliche Auflage des konsolidierten Einreichoperates „Baurestmassendeponie Kufstein, konsolidierte Fassung 2023“ und der bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden fachlichen Stellungnahmen kundgemacht.
Mit Schreiben vom 29.12.2023 hat die Antragstellerin ergänzende Unterlagen in Form einer Stellungnahme zur Hintergrundbelastung (Vorbelastung), Sicherstellung und Sicherheitsabstand des Bergbaus sowie Richtigstellungen der konsolidierten Fassung des Einreichprojektes samt Beilagen (Schreiben der Neubauer ZT GmbH vom 23.12.2023 und Bericht „Lufttechnische Untersuchung zur Ermittlung bzw. Beurteilung der Vorbelastung in Schwoich, Tirol“, vom 28.12.2023, erstellt von der iC consulenten Ziviltechniker GesmbH) übermittelt (OZl. 210). Des weiteren hat die Antragstellerin eine ergänzende Stellungnahmen bezüglich der Klarstellung der Verwendung des gesammelten Deponiesickerwassers und der Anpassung der Sicherstellungsvorschau vom 15.03.2024 samt Beilage (Schreiben der Neubauer ZT GmbH vom 13.03.2024) (OZl. 225) und vom 04.04.2024 bezüglich der Sicherstellungsberechnung samt Beilage (Schreiben der Neubauer ZT GmbH vom 03.04.2024) übermittelt (OZl. 239).
Aufgrund dessen sah sich die Abfallbehörde veranlasst das Ermittlungsverfahren zu ergänzen und holte ergänzende Stellungnahmen der Amtssachverständigen aus den Bereichen Emissionstechnik, Immissionstechnik, Naturschutz, Abfalltechnik, Chemie, Siedlungswasserwirtschaft und Umweltmedizin ein.
II. Zustellung eines Schriftstückes
Das Schreiben des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.06.2024, Zl. U-ABF-6/113/243-2024, mit welchem, insbesondere im Hinblick auf das vorgenannte ergänzende Ermittlungsverfahren, das Parteiengehör gewahrt wird, liegt in der Zeit vom 13.06.2024 bis einschließlich 09.08.2024 beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, Zi.-Nr. B144, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf. Ebenso kann in das Schriftstück im Internet unter https://www.tirol.gv.at/buergerservice/kundmachungen/dienststellen-des-amtes-der-tiroler-landesregierung/umweltschutz/ eingesehen werden.
Das genannte Schriftstück gilt mit Ablauf von 2 Wochen nach Abschluss der Verlautbarung dieses Edikts als zugestellt, eine spätere Zusendung oder Ausfolgung löst keine Zustellwirkung aus. Als Partei wird Ihnen eine Ausfertigung des Schriftstückes auf Verlangen unverzüglich zugesendet, als Beteiligte/r wird Ihnen eine Ausfertigung des Schriftstückes auf Verlangen bei der Behörde ausgefolgt.
III. Auflage
Die ergänzenden Ermittlungsergebnisse sowie die seitens der Konsenswerberin seit der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen liegen in der Zeit vom 13.06.2024 bis einschließlich 09.08.2024 beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, Zi.-Nr. B144, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck, während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Die Beteiligten können sich von den Unterlagen Abschriften selbst anfertigen oder auf Ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen.
Für den Landeshauptmann:
MMag. Dr. Evelyn Holzinger