Bad Kleinkirchheimer Bergbahnen AG (136163s) | Kraftloserklärung von Zwischenscheinen 20.06.2024
Veröffentlichungen durch AG: Kraftloserklärung von Zwischenscheinen
- Rechtsgrundlage
- §§ 67 Abs. 2 AktG iVm 262 Abs. 29 AktG
Veröffentlicht auf EVI am 20.06.2024
Bad Kleinkirchheimer Bergbahnen AG
FN 136163s
Kraftloserklärung von Zwischenscheinen
Die Bad Kleinkirchheimer Bergbahnen AG erklärt auf der Grundlage der mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 06.03.2024 (GZ 67 Fr 249/24s) erteilten Genehmigung sowie nach dreimaliger Aufforderung zur Einreichung der Zwischenscheine vom 12.03.2024, 07.04.2024 und 07.05.2024 jeweils veröffentlicht in der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) gemäß §§ 67 Abs. 2 AktG iVm 262 Abs. 29 AktG die von der Gesellschaft ausgegebenen und in Beilage ./1 ersichtlichen Zwischenscheine für kraftlos.
Mit der Kraftloserklärung verlieren die Zwischenscheine ihre Wertpapiereigenschaft. Die vermögensrechtliche Stellung als Aktionär bleibt davon unberührt.
Bad Kleinkirchheim, am 20.06.2024
Hansjörg Pflauder als Vorstand der Bad Kleinkirchheimer Bergbahnen AG
Beilage ./1 Liste der für kraftlos erklärten Zwischenscheine
Anhänge zur Veröffentlichung
- 200624_Beilage 1 Aufstellung Zwischenscheine für Kraftloserklärung.pdf (155.1 Kb)
- Verantwortlich für den Inhalt:
- Bad Kleinkirchheimer Bergbahnen AG (136163s)