Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht
Geschäftszahl: IIIa1-W-5167/119-2024
EDIKT
Gemeinde Kirchberg in Tirol Projekt: „Wasserversorgungsanlage Leitungen Bestand“ wasser-, forst- und naturschutzrechtliches Bewilligungsverfahren und wasserrechtliches Überprüfungsverfahren
Kundmachung der verfahrenseinleitenden Anträge
Mit Eingabe vom 03.11.2022, eingelangt am 08.11.2022 hat die Gemeinde Kirchberg in Tirol beim Landeshauptmann von Tirol um wasser- und forstrechtliche Bewilligung sowie wasserrechtliche Überprüfung und bei der Tiroler Landesregierung um naturschutzrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage Kirchberg nach Maßgabe der Projektsunterlagen „Gemeinde Kirchberg i.T., Wasserversorgungsanlage Kirchberg, Leitungen Bestand“, ausgearbeitet von FH Freudenschuß-Hueber OG, Eduard-Bodem-Gasse 5-7, 6020 Innsbruck, Proj.Nr. S205, angesucht.
Kurzbeschreibung:
Die Gemeinde Kirchberg in Tirol betreibt eine Wasserversorgungsanlage mit der Wasserbuchpostzahl 4/72. Die zentralen Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde dienen der Versorgung mit Trink- und Löschwasser.
Die Wasserversorgungsanlage Aschau mit der Wasserbuchpostzahl 4/4744 wurde 2019 wasserrechtlich für überprüft erklärt.
Für einen Teil des Leitungsnetzes der Wasserversorgungsanlage Kirchberg (Dorf) mit der Wasserbuchpostzahl 4/72 wird mit vorliegendem Projekt um wasser,- forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung und wasserrechtliche Überprüfung angesucht. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Guss, Stahl, Faserzement, PVC und PE-Leitungsmaterialen. Der Durchmesser der Leitungen liegt zwischen 25 mm und 150 mm. Der Großteil weist Rohrdimensionen von 80 mm bis 150 mm auf.
Sämtliche Detailangaben sowie die exakten Leitungslängen sind aus dem technischen Bestandsoperat zu entnehmen.
Die Anträge, die Antragsunterlagen und die Gutachten des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 23.01.2023, BBAKU-451/409/39-2022, des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 19.01.2023, KB-F-ROD-668/4-2022 und des naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 11.05.2023, U-NSCH-12/4/221-2023 liegen für jedermann ab 12.07.2024 bis 26.08.2024 zur öffentlichen Einsichtnahme auf:
Im Gemeindeamt der Gemeinde Kirchberg in Tirol
im Amt der Tiroler Landesregierung, Landhaus 2, Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht, I. Stock, Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck.
Während des genannten Zeitraumes können beim Landeshauptmann von Tirol bzw. bei der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht, Landhaus 2, Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck, (z.H. MMag. Christoph Wagner) schriftlich Einwendungen eingebracht werden. Es besteht auch die Möglichkeit, schriftliche Anbringen per E-Mail post@tirol.gv.at oder wasser.forst.energierecht@tirol.gv.at zu übermitteln. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.
Beachten Sie bitte, dass Sie, falls sie nicht rechtzeitig Einwendungen erheben, Ihre Parteistellung verlieren.
Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben.
Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Edikt durch Verlautbarung im redaktionellen Teil der Tiroler Tageszeitung, der Kronen Zeitung – Ausgabe für Tirol, auf der „Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI)“, durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Kirchberg in Tirol sowie im Internet (www.tirol.gv.at) kundgemacht wird.
Bitte beachten Sie, dass alle weiteren Kundmachungen und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt erfolgen können.
Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
§§ 44a, 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
§§ 9, 11, 12, 13, 15, 21, 22, 99, 111, 112 und 121 Wasserrechtsgesetz 1959
§§ 17, 18, 19 und 170 Forstgesetz 1975
§§ 6, 7, 29 und 42 Tiroler Naturschutzgesetz 2005
Für den Landeshauptmann:
Für die Landesregierung:
MMag. Wagner