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Kollektivvertrag KV 307/2024

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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Veröffentlicht auf EVI am 31.05.2024

Kollektivvertrag: KV 307/2024

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Montag, den 01. Jänner 2024
Ende der Geltung
Dienstag, den 31. Dezember 2024
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 307/2024
Katasterzahl
VI/34/8
Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für alle der Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik angehörenden Mitgliedsbetriebe der Berufszweige der Kürschner, Präparatoren, Kappenmacher und Rauhwarenfärber, Zurichter, Handschuhmacher, Lederbekleidungserzeuger (Säckler), Gerber und Lederfärber, Lederlackierer und Lederwalker sowie Appreteure von Leder und Rauhwaren; c) für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die gewerblichen Lehrlinge.

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Abteilung II/B/8

Zl. 2024-0.384.569

KOLLEKTIVVERTRAG

KV 307/2024. Am 11. April 2024 haben die Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik und die Gewerkschaft PRO-GE einen Kollektivvertrag abgeschlossen, der am 1. Jänner 2024 in Kraft getreten ist und mit 31. Dezember 2024 befristet ist. Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für alle der Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik angehörenden Mitgliedsbetriebe der Berufszweige der Kürschner, Präparatoren, Kappenmacher und Rauhwarenfärber, Zurichter, Handschuhmacher, Lederbekleidungserzeuger (Säckler), Gerber und Lederfärber, Lederlackierer und Lederwalker sowie Appreteure von Leder und Rauhwaren; c) für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die gewerblichen Lehrlinge. Der Kollektivvertrag enthält Bestimmungen für eine Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024 und wurde unter Registerzahl KV 307/2024, Katasterzahl VI/34/8, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 27. Mai 2024

Verantwortlich für den Inhalt:
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft