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Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | KV 305/2024

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Kollektivvertrag: KV 305/2024

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Mittwoch, den 01. Mai 2024
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 305/2024
Katasterzahl
XIV/61-63/10
Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für alle Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind; c) für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder des o. a. Fachverbandes oder der o. a. Bundesinnung sind.

Veröffentlicht auf EVI am 31.05.2024

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Abteilung II/B/8

Zl. 2024-0.384.569

KOLLEKTIVVERTRAG

KV 305/2024. Am 2. April 2024 haben der Fachverband der Bauindustrie, die Bundesinnung Bau und die Gewerkschaft Bau-Holz einen Kollektivvertrag für Arbeiter in der Bauindustrie und dem Baugewerbe (zum Kollektivvertrag vom 1. Mai 1994, KV 422/1994, idgF) abgeschlossen, der am 1. Mai 2024 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für alle Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind; c) für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder des o. a. Fachverbandes oder der o. a. Bundesinnung sind. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung der Löhne und Lehrlingseinkommen sowie anderer Entgeltbestimmungen. Der Kollektivvertrag enthält außerdem Änderungen bzw. Ergänzungen (Art. 4) einzelner Bestimmungen zum o. a. Kollektivvertrag vom 1. Mai 1994 sowie Änderungen (Artikel 5) lohnrechtlicher Bestimmungen (Zulagen, Wegegelder und Fahrgelder) zu den Zusatzkollektivverträgen vom 28. April 1988, für 1. Wiener U-Bahn-Bauten, KV 23/1989, idgF; 2. Großwasserkraftwerksbauten, KV 21/1989, idgF; und 3. die Regelung der Löhne für Rohrleger, KV 22/1989, idgF. Der Kollektivvertrag wurde unter Registerzahl KV 305/2024, Katasterzahl XIV/61-63/10, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 27. Mai 2024

Verantwortlich für den Inhalt:
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft