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Kollektivvertrag KV 268/2024

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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Veröffentlicht auf EVI am 17.05.2024

Kollektivvertrag: KV 268/2024

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Freitag, den 01. März 2024
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 268/2024
Katasterzahl
I/01/5
Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für alle der o. a. Bundesinnung angehörenden Betriebe der Berufszweige der Floristen (Blumenbinder und Blumeneinzelhändler) und dem Kleinhandel mit Schnittblumen; c) für alle Arbeiterinnen, Arbeiter und gewerblichen Lehrlinge, mit Ausnahme der PflichtpraktikantInnen. PflichtpraktikantInnen, die eine im Rahmen des Lehrplans bzw. der Studienordnung vorgeschriebene praktische Tätigkeit ausüben, unterliegen nur der Lohntafel. PflichtpraktikantInnen erhalten für die Dauer ihrer praktischen Tätigkeit im Betrieb das Lehrlingseinkommen für Lehrlinge im zweiten Lehrjahr.

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Abteilung II/B/8

Zl. 2024-0.359.876

KOLLEKTIVVERTRAG

KV 268/2024. Am 15. März 2024 haben die Bundesinnung der Gärtner und Floristen und die Gewerkschaft PRO-GE einen Kollektivvertrag für die FloristInnen und BlumeneinzelhändlerInnen Österreichs abgeschlossen, der am 1. März 2024 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für alle der o. a. Bundesinnung angehörenden Betriebe der Berufszweige der Floristen (Blumenbinder und Blumeneinzelhändler) und dem Kleinhandel mit Schnittblumen; c) für alle Arbeiterinnen, Arbeiter und gewerblichen Lehrlinge, mit Ausnahme der PflichtpraktikantInnen. PflichtpraktikantInnen, die eine im Rahmen des Lehrplans bzw. der Studienordnung vorgeschriebene praktische Tätigkeit ausüben, unterliegen nur der Lohntafel. PflichtpraktikantInnen erhalten für die Dauer ihrer praktischen Tätigkeit im Betrieb das Lehrlingseinkommen für Lehrlinge im zweiten Lehrjahr. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung arbeits- und lohnrechtlicher Bestimmungen sowie der Löhne und Lehrlingseinkommen und wurde unter Registerzahl KV 268/2024, Katasterzahl I/01/5, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 14. Mai 2024

 

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