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Details: Gemeinnützige Bau- und Siedlungsgenossenschaft FRIEDEN registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung

Gemeinnützige Bau- und Siedlungsgenossenschaft FRIEDEN registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung (93318h) | Ordentliche Generalversammlung 2024

Ordentliche Generalversammlung: 27. Juni 2024, 13.30 Uhr

Termin:
Donnerstag, den 27. Juni 2024 um 13:30 Uhr
Ort:
Parkdeck der Baugenossenschaft FRIEDEN
Hietzinger Hauptstraße 119
1130 Wien
Veröffentlicht auf EVI am 08.06.2024

EINLADUNG

zu der am
Donnerstag, den 27. Juni 2024 um 13.30 Uhr - bei Beschlussunfähigkeit um 14.00 Uhr -
am überdachten Parkdeck der Baugenossenschaft FRIEDEN
in 1130 Wien, Hietzinger Hauptstraße 119
stattfindenden

ordentlichen Generalversammlung

Tagesordnung

  1. Bestellung des Schriftführers und der Stimmenzähler durch den Versammlungsleiter
  2. Wahl der Protokollbeglaubiger
  3. Verlesung des Protokolls der letzten Generalversammlung vom 29. Juni 2023
  4.  Beschlussfassung über den Jahresabschluss 2022 (Feststellungsbeschluss) sowie den Prüfbericht Nr. 12.326 vom 21.09.2023 über das Geschäftsjahr 2022
    Stellungnahme der Genossenschaft und Antwort des Revisionsverbandes hierzu Erklärung des Aufsichtsrates (§ 6 Abs. 4 GenRevG)
  5. Berichte des Vorstandes
    a. Bericht über das Geschäftsjahr 2023
    b. Verlesung und Erläuterung des Jahresabschlusses 2023
    c. Bericht und Anträge des Aufsichtsrates hierzu
  6. Beschlussfassung über den Jahresabschluss 2023 und über die Verteilung des Gewinns
  7. Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat
  8. Ergänzungswahlen in den Aufsichtsrat
  9. Beschlussfassung über die Satzungsänderungen in §§ 1, 2 (3), 25, 29 (2)
  10. Festsetzung der Beitrittsgebühr
  11. Allfälliges

Da die Feststellung der Stimmrechte geraume Zeit in Anspruch nimmt, wird das Sekretariat ab 12.30 Uhr am Tagungsort in 1130 Wien anwesend sein. Jene Mitglieder, die an der Generalversammlung aus wichtigen Gründen nicht teilnehmen können, werden gebeten, von der Vollmachtserteilung im Sinne des § 27 Abs. 2 der Satzung Gebrauch zu machen. 

Gemäß § 32 GenG und § 32 der Satzung weisen wir darauf hin, dass im Falle der Beschlussunfähigkeit der Generalversammlung über die in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer ½ Stunde, also um 14.00 Uhr, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden wird. 

Gemäß § 34 der Satzung liegen der Jahresabschluss und der Lagebericht mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates ab 10.06.2024 während der Bürozeiten in den Geschäftsstellen der Genossenschaft – Wien und Innsbruck – zur Einsicht für die Mitglieder auf.

Wien, 06. Mai 2024

Der Vorstand

KommR Dir. Mag. Peter Sommer e.h.    
Obmann   

Dir. Dr. Dietmar Härting e.h.
Obmann-Stv.

Dir. Bmstr. Ing. Christoph Scharinger, BA MA e.h.

Satzungsänderungen - Vorschlag für die Generalversammlung 2024

§ 1 letzter Satz lautet:

Der örtliche Geschäftsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Europäischen Union.

§ 1 letzter Satz soll lauten:

Der örtliche Geschäftsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Republik Österreich.

§ 2 Abs (3) lautet:

Das Unternehmen darf sich an juristischen Personen des Unternehmens-, des Genossenschafts- und des Vereinsrechtes oder an unternehmerisch tätigen, eingetragenen Personengesellschaften mit der gleichen Zielsetzung beteiligen.

§ 2 Abs (3) soll lauten:

Das Unternehmen darf sich an juristischen Personen des Unternehmens-, des Genossenschafts- und des Vereinsrechtes oder an unternehmerisch tätigen, eingetragenen Personengesellschaften mit der gleichen Zielsetzung beteiligen. In diesem Sinne darf sich das Unternehmen auch an Energiegemeinschaften (in welcher Form auch immer) beteiligen, insbesondere um das Wohnungsumfeld nachhaltiger zu gestalten und einen Mehrwert für seine Mitglieder zu schaffen. Dies alles wenn und soweit dies nach den Bestimmungen des WGG zulässig ist.

§ 25 lautet:

Vorstand und Aufsichtsrat beraten und beschließen in gemeinsamer Sitzung außer über die sonst in dieser Satzung genannten Angelegenheiten über:

  1. den Erwerb von Grundstücken, Liegenschaftsanteilen und Baurechten, deren Wert jeweils € 50.000,- übersteigen und die Veräußerung von Grundstücken, Liegenschaftsanteilen und Baurechten, deren Wert jeweils € 500.000,- übersteigen sowie über die Grundsätze für die Vergabe von Bauaufträgen;
  2. die Grundsätze für die Aufnahme sowie Veranlagung von Geldmitteln;
  3. die Aufstellung der Wirtschafts- und Personalpläne;
  4. den Abschluss von Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen (insbesondere von Anstellungsverträgen ab der Beschäftigungsgruppe V des Kollektivvertrages für die Angestellten der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft Österreichs);
  5. die Einleitung und Durchführung von Prozessen und sonstigen Streitverfahren, die in erster Instanz in die Zuständigkeit eines Gerichtshofes fallen;
  6. den Anschluss an Vereine und die Beteiligungen an Unternehmen, soweit sie nach dem WGG zulässig sind;
  7. die Vorbereitung der Vorlagen an die Generalversammlung, besonders soweit sie den Lagebericht, den Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang), die Verteilung von Gewinn oder die Deckung von Verlust, Entnahmen aus den Rücklagen und die Geschäftsanweisungen für Vorstand und Aufsichtsrat betreffen. 
  8. den Revisionsbericht
  9. Investitionen für die Betriebs- und Geschäftsausstattung, die € 100.000,- im Einzelnen und insgesamt € 300.000,- in einem Geschäftsjahr übersteigen.

§ 25 soll lauten:

Der Vorstand kann folgende Geschäfte nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates und nach vorhergehender Beratung mit diesem vornehmen:

  1. den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des § 189a Z 2 UGB sowie den Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben;
  2. die Einräumung eines Baurechts für und durch die Genossenschaft, den Erwerb von Grundstücken, Liegenschaftsanteilen und Baurechten, deren Kaufpreis jeweils EUR 50.000,00 (in Worten: Euro fünfzigtausend) übersteigt und die Veräußerung von Grundstücken, Liegenschaftsanteilen und Baurechten, deren Kaufpreis jeweils EUR 500.000,00 (in Worten: Euro fünfhunderttausend) übersteigt;
  3. die Belastung von Liegenschaften mit Geldlasten, ausgenommen solche Belastungen, die durch amtliche Zusicherungen der Wohnbauförderung gedeckt sind oder die zur Besicherung einer Finanzierung für die freifinanzierte Errichtung von Bauten und Anlagen im Sinne von § 7 WGG dienen; 
  4. die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen;
  5. Investitionen in die Betriebs- und Geschäftsausstattung, die EUR 100.000,00 (in Worten: Euro einhunderttausend) im Einzelnen und insgesamt EUR 300.000,00 (in Worten: Euro dreihunderttausend) in einem Geschäftsjahr übersteigen;
  6. die Aufnahme von Darlehen und Krediten, die EUR 50.000,00 (in Worten: Euro fünfzigtausend) im Einzelnen und insgesamt EUR 80.000,00 (in Worten: Euro achtzigtausend) in einem Geschäftsjahr übersteigen, sofern diese Darlehen und Kredite nicht durch amtliche Zusicherungen der Wohnbauförderung gedeckt sind oder einer Finanzierung für die freifinanzierte Errichtung von Bauten und Anlagen im Sinne von § 7 WGG dienen;
  7. die Gewährung von Darlehen und Krediten, die im Einzelnen EUR 25.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend) übersteigen;
  8. die Gewährung von Krediten an Dienstnehmer, die 1 (ein) Monatsgehalt übersteigen, und die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen sowie die Abgabe von Pensionszusagen an leitende Angestellte im Sinne von § 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz – AktG);
  9. die Auflösung der gesetzlich verpflichtend gebildeten Rücklagen; 
  10. die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;
  11. die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik;
  12. die Grundsätze für die Aufnahme sowie Veranlagung von Geldmitteln;
  13. die Aufstellung der Wirtschafts- und Personalpläne;
  14. den Abschluss von Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen (insbesondere von Anstellungsverträgen ab der Beschäftigungsgruppe V des Kollektivvertrages für die Angestellten der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft Österreichs);
  15. die Vorbereitung der Vorlagen an die Generalversammlung, besonders soweit sie den Lagebericht, den Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang), die Verteilung von Gewinn oder die Deckung von Verlust, Entnahmen aus den Rücklagen und die Geschäftsanweisungen für Vorstand und Aufsichtsrat betreffen; 
  16. den Revisionsbericht;
  17. die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an leitende Angestellte (§ 80 Aktiengesetz 1965);
  18. die Erteilung der Prokura;
  19. der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat und außerhalb des Bereichs der Zweckgeschäfte gegenüber der Genossenschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für derartige Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat; und
  20. die Übernahme einer leitenden Stellung (§ 80 Aktiengesetz 1965) in der Genossenschaft innerhalb von 2 (zwei) Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerkes durch den Abschlussprüfer oder Revisor, durch den Abschlussprüfer oder Revisor eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgebliche leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß § 271c UGB ohnehin gesetzlich untersagt ist.

§ 29 Abs (2) lautet:

Die satzungsgemäße Einladung zur Generalversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung durch einmalige Bekanntmachung im amtlichen Teil der Wiener Zeitung. Daneben wird die Einladung zur Generalversammlung unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung auch im Internet unter www.frieden.at veröffentlicht. Die Einladung wird in der für Willenserklärungen vorgeschriebenen Form unterzeichnet. Zwischen dem Tag der Generalversammlung und dem Datum des die Bekanntmachung enthaltenen Blattes muss ein Zeitraum von mindestens 10 Tagen liegen.

§ 29 Abs (2) soll lauten:

Die satzungsgemäße Einladung zur Generalversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung durch einmalige Bekanntmachung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform der Republik Österreich (kurz „EVI“, www.evi.gv.at). Die Einladung wird in der für Willenserklärungen vorgeschriebenen Form unterzeichnet. Zwischen dem Tag der Generalversammlung und dem Datum der Bekanntmachung auf EVI muss ein Zeitraum von mindestens 10 Tagen liegen. Daneben wird die Einladung zur Generalversammlung unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung auch im Internet unter www.frieden.at veröffentlicht.