Zum Inhalt

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | KV 207/2024

Aktuelle Daten dieser Organisation anzeigenAlle Veröffentlichungen dieser Organisation anzeigen

Kollektivvertrag: KV 207/2024

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Donnerstag, den 01. Februar 2024
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 207/2024
Katasterzahl
IV/31,32/30
Geltungsbereich
Der Artikel 2 des Gehaltsvertrages der „Allgemeinen Gruppe/Globalrunde“ der Angestellten der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, vom 6. Dezember 2023, gilt nicht für die Angestellten der Mitgliedsbetriebe der Suppenindustrie. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung der kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter und der Lehrlingseinkommen. Außerdem enthält der Kollektivvertrag Regelungen betreffend Ist-Gehaltserhöhungen, sowie Bestimmungen über eine Teuerungsprämie und eine Sicherungsklausel.

Veröffentlicht auf EVI am 17.04.2024

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Abteilung II/B/8

Zl. 2024-0.278.024

KOLLEKTIVVERTRAG

KV 207/2024. Am 12. Februar 2024 haben der Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie und die Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft, Nahrung, Genuss, einen Kollektivvertrag (Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag vom 10. März 2021, KV 522/2021) für die Angestellten der Nahrungs- und Genussmittelindustrie abgeschlossen, der am 1. Februar 2024 in Kraft getreten ist. Der Artikel 2 des Gehaltsvertrages der „Allgemeinen Gruppe/Globalrunde“ der Angestellten der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, vom 6. Dezember 2023, gilt nicht für die Angestellten der Mitgliedsbetriebe der Suppenindustrie. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung der kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter und der Lehrlingseinkommen. Außerdem enthält der Kollektivvertrag Regelungen betreffend Ist-Gehaltserhöhungen, sowie Bestimmungen über eine Teuerungsprämie und eine Sicherungsklausel und wurde unter Registerzahl KV 207/2024, Katasterzahl IV/31,32/30, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt. 

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 12. April 2024

Verantwortlich für den Inhalt:
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft