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Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | KV 180/2024

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Kollektivvertrag: KV 180/2024

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Sonntag, den 01. Januar 2023
Ende der Geltung
Dienstag, den 31. Dezember 2024
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 180/2024
Katasterzahl
IV/31/25
Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt a) für alle Bundesländer der Republik Österreich; b) für alle Mitgliedsbetriebe des o. a. Verbandes; c) für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden ArbeitnehmerInnen, die in Verkaufsstellen tätig sind und auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Nahrungs- und Genussmittelindustrie vom 1. April 2021, (idgF) anzuwenden ist, gilt.

Veröffentlicht auf EVI am 03.04.2024

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Abteilung II/B/8

Zl. 2024-0.243.307

KOLLEKTIVVERTRAG

KV 180/2024.  Am 9. Jänner 2023 haben der Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, Verband österreichischer Großbäcker, und die Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft, Nahrung, Genuss, einen Kollektivvertrag (Zusatzkollektivvertrag) für Angestellte in den Verkaufsstellen der Mitgliedsbetriebe des Verbandes der Großbäcker abgeschlossen der am 1. Jänner 2023 in Kraft getreten ist und bis 31. Dezember 2024 befristet ist. Der Kollektivvertrag gilt a) für alle Bundesländer der Republik Österreich; b) für alle Mitgliedsbetriebe des o. a. Verbandes; c) für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden ArbeitnehmerInnen, die in Verkaufsstellen tätig sind und auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Nahrungs- und Genussmittelindustrie vom 1. April 2021, (idgF) anzuwenden ist, gilt. Der Kollektivvertrag gilt ebenso für Arbeitsleistungen im Rahmen der Regelung der Öffnungszeiten gemäß dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 48/2003, zur Beratung und Betreuung der Kunden, im Warenverkauf und für die Tätigkeit, die mit diesem im unmittelbaren Zusammenhang stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sowie für sonstige Arbeitsleistungen, die vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der erweiterten Öffnungszeiten verlangt werden. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung der Arbeitszeit und von Mehrarbeitsleistungen und wurde unter Registerzahl KV 180/2024, Katasterzahl IV/31/25, beim Bundesministerium für Arbeit hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 28. März 2024

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Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft