Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | KV 180/2024
Kollektivvertrag: KV 180/2024
- Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
- Sonntag, den 01. Januar 2023
- Ende der Geltung
- Dienstag, den 31. Dezember 2024
- Daten der Hinterlegung
- Registerzahl
- KV 180/2024
- Katasterzahl
- IV/31/25
- Geltungsbereich
- Der Kollektivvertrag gilt a) für alle Bundesländer der Republik Österreich; b) für alle Mitgliedsbetriebe des o. a. Verbandes; c) für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden ArbeitnehmerInnen, die in Verkaufsstellen tätig sind und auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Nahrungs- und Genussmittelindustrie vom 1. April 2021, (idgF) anzuwenden ist, gilt.
Veröffentlicht auf EVI am 03.04.2024
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Abteilung II/B/8
Zl. 2024-0.243.307
KOLLEKTIVVERTRAG
KV 180/2024. Am 9. Jänner 2023 haben der Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, Verband österreichischer Großbäcker, und die Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft, Nahrung, Genuss, einen Kollektivvertrag (Zusatzkollektivvertrag) für Angestellte in den Verkaufsstellen der Mitgliedsbetriebe des Verbandes der Großbäcker abgeschlossen der am 1. Jänner 2023 in Kraft getreten ist und bis 31. Dezember 2024 befristet ist. Der Kollektivvertrag gilt a) für alle Bundesländer der Republik Österreich; b) für alle Mitgliedsbetriebe des o. a. Verbandes; c) für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden ArbeitnehmerInnen, die in Verkaufsstellen tätig sind und auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Nahrungs- und Genussmittelindustrie vom 1. April 2021, (idgF) anzuwenden ist, gilt. Der Kollektivvertrag gilt ebenso für Arbeitsleistungen im Rahmen der Regelung der Öffnungszeiten gemäß dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 48/2003, zur Beratung und Betreuung der Kunden, im Warenverkauf und für die Tätigkeit, die mit diesem im unmittelbaren Zusammenhang stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sowie für sonstige Arbeitsleistungen, die vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der erweiterten Öffnungszeiten verlangt werden. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung der Arbeitszeit und von Mehrarbeitsleistungen und wurde unter Registerzahl KV 180/2024, Katasterzahl IV/31/25, beim Bundesministerium für Arbeit hinterlegt.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 28. März 2024
- Verantwortlich für den Inhalt:
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft