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Kollektivvertrag KV 177/2024

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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Veröffentlicht auf EVI am 03.04.2024

Eckdaten

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Montag, den 01. Jänner 2024
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 177/2024
Katasterzahl
IV/31/24
Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt a) für alle Bundesländer der Republik Österreich; b) für alle dem o. a. Verband angehörenden Betrieben. Unter Obstverwertung ist die Erzeugung von Marmeladen, Obstkonserven und von kandierten Früchten zu verstehen. Für Betriebe, die auch anderen Erzeugungssparten angehören, ist der Lohnvertrag nur dann anzuwenden, wenn die Obst- und Gemüseverwertung jahresumsatzmäßig überwiegt; c) für alle ArbeitnehmerInnen, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

Originalveröffentlichung

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Abteilung II/B/8

Zl. 2024-0.243.307

KOLLEKTIVVERTRAG

KV 177/2024. Am 16. Februar 2024 haben der Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Obst-, Gemüseveredelungs- und Tiefkühlindustrie, und die Gewerkschaft PRO-GE einen Kollektivvertrag abgeschlossen, der am 1. Jänner 2024 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag gilt a) für alle Bundesländer der Republik Österreich; b) für alle dem o. a. Verband angehörenden Betrieben. Unter Obstverwertung ist die Erzeugung von Marmeladen, Obstkonserven und von kandierten Früchten zu verstehen. Für Betriebe, die auch anderen Erzeugungssparten angehören, ist der Lohnvertrag nur dann anzuwenden, wenn die Obst- und Gemüseverwertung jahresumsatzmäßig überwiegt; c) für alle ArbeitnehmerInnen, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung der Löhne und Lehrlingseinkommen sowie sonstiger Entgeltbestimmungen und wurde unter Registerzahl KV 177/2024, Katasterzahl IV/31/24, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt. 

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 28. März 2024

Verantwortlich für den Inhalt

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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