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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 30.04.2024

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Großverfahren: Windpark Neusiedl Zaya 2 - Kennzeichen WST1-UG-56

Kennzeichen
  • WST1-UG-56
Rechtsgrundlage
  • § 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
  • § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000
Vorhaben
  • Errichtung und Betrieb von zwei Windkraftanlagen der Anlagentype Vestas V162 (7,2 MW) mit einer Nabenhöhe von 169 m in der Gemeinde Neusiedl an der Zaya. Die Gesamtnennleistung beträgt 14,4 MW.
Einsicht in Unterlagen
  • 30.04.2024 - 13.06.2024
Standortgemeinden
  • Neusiedl an der Zaya und Palterndorf-Dobermannsdorf
UVP-Behörde
  • Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
    Landhausplatz 1
    3109 St. Pölten
Schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen
  • 30.04.2024 - 13.06.2024
UVP-Behörde
Organisation:
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
Übermittlung:
Post
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Antragsteller
  • evn naturkraft Erzeugungsgesellschaft m.b.H.

Veröffentlicht auf EVI am 30.04.2024

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG 
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht

Kundmachung

verfahrenseinleitender Antrag im Großverfahren - Edikt zu Kennzeichen WST1-UG-56

Gemäß § 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und gemäß § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 wird kundgemacht:

1. Gegenstand des Antrags

Die evn naturkraft Erzeugungsgesellschaft m.b.H., vertreten durch die Lindner Stimmler Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Währinger Straße 2-4/1/29, 1090 Wien, hat mit Eingabe vom 31.10.2023 den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bei der NÖ Landesregierung, als zuständige UVP-Behörde, für das Vorhaben „Windpark Neusiedl Zaya 2“ gestellt.

Über den Antrag ist von der UVP-Behörde ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden.

2. Beschreibung des Vorhabens

Die evn naturkraft Erzeugungsgesellschaft m.b.H. beabsichtigt mit dem Vorhaben „Windpark Neusiedl Zaya 2“ die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen der Anlagentype Vestas V162 (7,2 MW) mit einer Nabenhöhe von 169 m in der Gemeinde Neusiedl an der Zaya. Die Gesamtnennleistung beträgt 14,4 MW.

Das Vorhaben umfasst Weiters:

3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme

Ab 30.04.2024 bis einschließlich 13.06.2024 liegen der Genehmigungsantrag und die Projektsunterlagen inklusive der Umweltverträglichkeitserklärung in den Standortgemeinden Neusiedl an der Zaya und Palterndorf-Dobermannsdorf sowie bei der UVP-Behörde, per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Es wird empfohlen, für die Einsichtnahme vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

4. Hinweise

Ab 30.04.2024 bis einschließlich 13.06.2024 besteht die Möglichkeit für jedermann schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen zum Vorhaben bei der UVP-Behörde per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, einzubringen. 

Wird wie gegenständlich ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig, also ab 30.04.2024 bis einschließlich 13.06.2024, bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben (§ 44b AVG und § 9 Abs 6 UVP-G 2000).

Eine Stellungnahme kann durch die Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen sind. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe als Bürgerinitiative gemäß § 19 UVP‑G 2000 am Genehmigungsverfahren als Partei teil.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren im Großverfahren gemäß § 44a ff AVG geführt wird und sämtliche Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Dipl.-Ing. (FH)  Hackl

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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung