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Stefan KERN KG (327002k) | Zwangsstrafe 20.05.2025

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Veröffentlicht auf EVI am 20.05.2025

Über den unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Stefan KERN KG wurde eine Zwangsstrafe in der Höhe von Eur 1.000,-- verhängt, da dieser der Aufforderung die aktuelle für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift zur Anmeldung zu bringen nicht nachgekommen ist (§ 24 Abs. 2 FBG).

Quelle: HG Wien, Firmenbuch-Nr.: 327002k, BNR: 00030, Vollzugsdatum: 17.05.2025