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SMADI Digital Solutions GmbH (510284v) | Zwangsstrafe 08.04.2025

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Veröffentlicht auf EVI am 08.04.2025

In oben angeführter Firmenbuchsache wurde mit Beschluss vom 4.2.2025, 50 Fr 998/24 z-11, über den Geschäftsführer eine Zwangsstrafe gemäß § 24 Abs. 2 FBG in der Höhe von 1.000,00 EUR verhängt.

Quelle: LG für Zivilrechtssachen Graz, Firmenbuch-Nr.: 510284v, BNR: 00096, Vollzugsdatum: 02.04.2025