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Stöger Projekt GmbH (500074d) | Zwangsstrafe 06.07.2024

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Veröffentlicht auf EVI am 06.07.2024

. Die mit hg. Beschluss vom 16.1.2024, 18 Fr 2744/22 y-21, angedrohte Zwangsstrafe von 1.300,00 EUR (in Worten: eintausenddrerihundert Euro) wird mit diesem Beschluss festgesetzt und über Patrick Stöger verhängt. 2. Dieser Beschluss wird gemäß § 24 Abs. 2 FBG auf Kosten des oben Genannten im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht. 3. Der Genannte wird neuerlich aufgefordert, binnen z w e i M o n a t e n ab Rechtskraft dieses Beschlusses, die aktuelle Geschäftsanschrift der Gesellschaft in unbeglaubigter Form zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden sowie bekannt zu geben, ob sich auch die Zustellanschrift des Geschäftsführers geändert hat, bejahendenfalls diese Tatsache ebenso konkret zur Ersichtlichmachung im Firmenbuch zur Anmeldung zu bringen ist(§§ 3 Abs 2 iVm 10 Abs 1 und 16 Abs 1 FBG), bzw. entgegenstehende Hindernisse bekannt zu geben oder darzulegen, dass diese Verpflichtung nicht besteht, widrigenfalls eine weitere Zwangsstrafe von 1.600,-- EUR (in Worten: eintausendsechshundert Euro) verhängt und der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe auf Kosten der Gesellschaft im Bekanntmachungsblatt (Amtsblatt zur Wiener Zeitung) veröffentlicht wird (§ 24 Abs 2 FBG).

Quelle: LG St. Pölten, Firmenbuch-Nr.: 500074d, BNR: 00139, Vollzugsdatum: 16.05.2024