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Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz | KV 344/2026

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Kollektivvertrag: KV 344/2026

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Freitag, den 01. Mai 2026
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 344/2026
Katasterzahl
XII/47/2

Veröffentlicht auf EVI am 21.07.2026

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Abteilung VIII/B/8

Kollektivvertrag

Zl. 2026-0.595.812

KV 344/2026. Am 25. März 2026 haben die Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe und die Gewerkschaft Bau-Holz einen Kollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe abgeschlossen, der am 1. Mai 2026 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag gilt 1. für das Gebiet der Republik Österreich; 2. für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe, Berufsgruppen der Beton- und Zementwarenerzeuger, der Steinbruchunternehmer (dazu zählen auch Kalkerzeuger bzw. Kalkbrennereien), der Verleiher von Baumaschinen, der Frisch (Fertig-) Betonhersteller und der Sand-, Schotter- und Kiesgewinnung, sowie der Berufsgruppen des Berufszweiges der Steinmetze mit Ausnahme der Berufsgruppe der Terrazzomacher angehören; 3. für alle Arbeiternehmer einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und Lehrlinge kaufmännischer und technischer Angestelltenberufe. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung arbeits- und lohnrechtlicher Bestimmungen sowie der Löhne und Lehrlingseinkommen und wurde unter Registerzahl KV 344/2026, Katasterzahl XII/47/2, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Wien, 14. Juli 2026

Verantwortlich für den Inhalt:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz