Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz | KV 344/2026
Kollektivvertrag: KV 344/2026
- Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
- Freitag, den 01. Mai 2026
- Daten der Hinterlegung
- Registerzahl
- KV 344/2026
- Katasterzahl
- XII/47/2
Veröffentlicht auf EVI am 21.07.2026
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Abteilung VIII/B/8
Kollektivvertrag
Zl. 2026-0.595.812
KV 344/2026. Am 25. März 2026 haben die Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe und die Gewerkschaft Bau-Holz einen Kollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe abgeschlossen, der am 1. Mai 2026 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag gilt 1. für das Gebiet der Republik Österreich; 2. für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe, Berufsgruppen der Beton- und Zementwarenerzeuger, der Steinbruchunternehmer (dazu zählen auch Kalkerzeuger bzw. Kalkbrennereien), der Verleiher von Baumaschinen, der Frisch (Fertig-) Betonhersteller und der Sand-, Schotter- und Kiesgewinnung, sowie der Berufsgruppen des Berufszweiges der Steinmetze mit Ausnahme der Berufsgruppe der Terrazzomacher angehören; 3. für alle Arbeiternehmer einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und Lehrlinge kaufmännischer und technischer Angestelltenberufe. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung arbeits- und lohnrechtlicher Bestimmungen sowie der Löhne und Lehrlingseinkommen und wurde unter Registerzahl KV 344/2026, Katasterzahl XII/47/2, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinterlegt.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Wien, 14. Juli 2026
- Verantwortlich für den Inhalt:
- Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz