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Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz | KV 343/2026

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Kollektivvertrag: KV 343/2026

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Freitag, den 01. Mai 2026
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 343/2026
Katasterzahl
XIV/62/10

Veröffentlicht auf EVI am 21.07.2026

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Abteilung VIII/B/8

Kollektivvertrag

Zl. 2026-0.595.812

KV 343/2026. Am 25. März 2026 haben die Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe und die Gewerkschaft Bau-Holz einen Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe abgeschlossen, der am 1. Mai 2026 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag gilt 1. für das Gebiet der Republik Österreich; 2. für alle Betriebe der Berufsgruppen Gerüstverleiher, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe, Stuckateure und Trockenausbauer, Gipser, Aufstellung und Montage mobiler Trenn- oder Systemwände, Holzstöckelpflasterer, Asphaltierer (mit Ausnahme der Betriebe in Wien), Schwarzdecker (mit Ausnahme der Betriebe in Wien) und Bauwerksabdichter (mit Ausnahme der Betriebe in Wien) sowie für alle Betriebe der Berufsgruppe der Tarrazzomacher, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bauhilfsgewerbe im Sinne der Fachorganisationsordnung, BGBl. II Nr. 365/1999, idgF, sind; 3. für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge, die in einem der in Ziffer 2 genannten Betriebe beschäftigt sind. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung arbeits- und lohnrechtlicher Bestimmungen sowie der Löhne und Lehrlingseinkommen und wurde unter Registerzahl KV 343/2026, Katasterzahl XIV/62/10, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinterlegt. 

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Wien, 14. Juli 2026

Verantwortlich für den Inhalt:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz