Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz | KV 316/2026 und KV 317/2026
Kollektivvertrag: KV 316/2026 und KV 317/2026
- Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
- Freitag, den 01. Mai 2026
- Daten der Hinterlegung
- Registerzahl
- KV 316/2026, KV 317/2026
- Katasterzahl
- XXI/95/33, XXI/95/34
Veröffentlicht auf EVI am 08.07.2026
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Abteilung VIII/B/8
2 Kollektivverträge
Zl. 2026-0.555.636
KV 316/2026 und KV 317/2026. Der Veranstalterverband Österreich und die Gewerkschaft younion_Die Daseinsgewerkschaft haben zwei Kollektivverträge für Musiker abgeschlossen, die am 1. Mai 2026 in Kraft getreten sind. Die Kollektivverträge gelten 1) von § 1 bis § 33 für alle Bundesländer der Republik Österreich; 2) für alle Musiker, welche in einem dem Veranstalterverband Österreich als ordentliches oder außerordentliches Mitglied angehörigen Konzertlokal-, Musik- oder Tanzbetrieb beschäftigt sind, gleichgültig, ob der Betrieb in räumlichem, wirtschaftlichem oder personellem Zusammenhang mit einem gastgewerblichen Betrieb (Hotel, Bar, Saalbetrieb, Gasthaus, Weinstube, Diele, Kaffeehaus, Heurigenschenke usw.) oder einer Buschenschank oder auch ohne jeden solchen Zusammenhang geführt wird. Außerdem gilt er für die bei Einzelveranstaltungen von Mitgliedsbetrieben beschäftigten Musiker und Sänger; 3) Die Orchesterordnung bildet einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages.
Der unter Registerzahl KV 316/2026, Katasterzahl XXI/95/33, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinterlegte Kollektivvertrag betrifft die Regelung arbeits- und lohnrechtlicher Bestimmungen sowie der Gehälter und enthält außerdem die für das ganze Bundesgebiet geltende Orchesterordnung.
Der unter Registerzahl KV 317/2026, Katasterzahl XXI/95/34, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinterlegte Kollektivvertrag (Übereinkommen) betrifft die Regelung der Mindestgehälter für ambulante Dienstleistungen gemäß Anlage A/1 zu § 32 und Anlage A/2 zu § 33 zum o. a. Kollektivvertrag KV 316/2026.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Wien, 1. Juli 2026
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