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Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz | KV 300/2026

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Kollektivvertrag: KV 300/2026

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Freitag, den 01. Mai 2026
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 300/2026
Katasterzahl
VIII/37/1

Veröffentlicht auf EVI am 07.07.2026

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Abteilung VIII/B/8

Kollektivvertrag

Zl. 2026-0.553.265

KV 300/2026. Am 3. Juni 2026 haben der Fachverband der Holzindustrie Österreichs und die Gewerkschaft Bau-Holz einen Kollektivvertrag abgeschlossen, der am 1. Mai 2026 in Kraft getreten ist. Der unter Registerzahl KV 300/2026, Katasterzahl VIII/37/1, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinterlegte Kollektivvertrag für die Faser- und Spanplattenindustrie (zum Kollektivvertrag für die Holz verarbeitende Industrie vom 19. März 2019, KV 358/2019) gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für alle Betriebe der Faser- und Spanplattenindustrie, sofern es sich nicht um unselbständige Betriebsabteilungen anderer Erzeugungszweige handelt; c) für alle Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung der Löhne und Lehrlingseinkommen sowie sonstiger Entgelte und enthält außerdem Änderungen und Ergänzungen einzelner Bestimmungen zum o. a. Kollektivvertrag für die holzverarbeitende Industrie vom 19. März 2019. Der Kollektivvertrag enthält weiters im Anhang Bestimmungen über die Voraussetzungen des vollkontinuierlichen oder kontinuierlichen Schichtbetriebes an Samstagen, Sonn- und Feiertagen in der Faser- und Spanplattenindustrie, der einen integrierenden Bestandteil des Kollektivvertrages bildet.

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Wien, 1. Juli 2026

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