MDO Invest GmbH (193166v) | Verschmelzung
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Zusammenschluss: Grenzüberschreitende Umwandlung
- Rechtsgrundlage
- § 15 Abs. 1 Z 2 EU-UmgrG
- Neuer Firmensitz
- Deutschland
Veröffentlicht auf EVI am 30.06.2026
Hinaus-Umwandlung der MDO Invest GmbH nach Deutschland
Mitteilung an die Gesellschafter, die Gläubiger und die Arbeitnehmer
gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 EU-UmgrG
- Es ist beabsichtigt, die MDO Invest GmbH, mit dem Sitz in Kirchberg am Walde und der Geschäftsanschrift Süssenbach 66, 3932 Kirchberg am Walde, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichtes Krems an der Donau unter FN 193166v (die Gesellschaft") im Wege der grenzüberschreitenden Umwandlung unter Wahrung ihrer rechtlichen Identität von Österreich nach Deutschland in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht unter Anwendung des EU-UmgrG umzuwandeln ("Hinaus-Umwandlung"). Die Hinaus-Umwandlung soll zum Umwandlungsstichtag 28.02.2026 erfolgen.
- Vor diesem Hintergrund hat die Geschäftsführung der Gesellschaft am 25.06.2026 den Umwandlungsplan nach Maßgabe des § 10 EU-UmgrG erstellt und am 25. Juni 2026 an das zuständige Firmenbuchgericht zur Veröffentlichung in der Urkundensammlung übermittelt.
- Der Geschäftsführer der Gesellschaft informiert hiermit § 15 Abs. 1 Z 2 EU-UmgrG den Alleingesellschafter, die Gläubiger und Arbeitnehmer (in Ermangelung eines zuständigen Organs der Arbeitnehmervertretung), dass sie der Gesellschaft spätestens fünf Arbeitstage vor dem Tag der Generalversammlung Bemerkungen zum Umwandlungsplan an folgende Anschrift übermitteln können: MDO Invest GmbH, Süssenbach 66, 3932 Kirchberg am Walde. Die Generalversammlung der Gesellschaft zur Fassung des Umwandlungsbeschlusses findet am 30.07.2026, 14:00 Uhr, in Museumstraße 31a, 4020 Linz, statt.
- Der guten Ordnung halber wird festgehalten, dass die Gesellschaft über keine Arbeitnehmer verfügt und sohin auch kein Organ der Arbeitnehmervertretung eingerichtet ist.
- Gläubigern der Gesellschaft werden die in § 14 Abs. 2 Z 2 und 3 EU-UmgrG genannten Unterlagen auf Verlangen übersendet oder in elektronischer Form zugänglich gemacht (§ 15 Abs. 3 EU-UmgrG).
- Gläubiger der Gesellschaft können gemäß § 20 EU-UmgrG über die gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 EU-UmgrG angebotenen Sicherheiten hinaus weitere Sicherheiten von der Gesellschaft verlangen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, muss die Leistung der Sicherheit innerhalb von drei Monaten nach der Offenlegung des Umwandlungsplans mit Klage gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass seine Forderung entstanden ist, dass er keine Befriedigung verlangen kann und dass durch die Hinaus-Umwandlung die Erfüllung seiner Forderung gefährdet wird. Wenn die Umwandlung nicht wirksam wird, kann die Gesellschaft die Rückübertragung oder Auflösung der gewährten Sicherheiten verlangen.
- Die Gesellschaft gilt in Bezug auf alle Forderungen, die vor der Offenlegung des Umwandlungsplans entstanden sind, als Gesellschaft mit einem Gerichtsstand im Inland an ihrem früheren Sitz, sofern die Klage innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden der Umwandlung erhoben wird.
Linz, am 25. Juni 2026
Manfred Dötsch, geboren am 12.04.1959,
als Geschäftsführer der MDO Invest GmbH, FN 193166v
- Verantwortlich für den Inhalt:
- MDO Invest GmbH (193166v)